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- DAZ 35/2003
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DAZ aktuell
Das ZL informiert: Zusendungen von BtMs an das ZL
Das ZL ist im Besitz einer Erlaubnis nach §3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die es ihm gestattet die in Anlage I, II und III zu §1 Abs 1 BtMG aufgeführten Stoffe, auch in Form von Zubereitungen, zu erwerben. Weiterhin darf es auch rauschgiftverdächtige Proben mit einem möglichen Gehalt an Betäubungsmitteln der Anlagen I-III zu §1 Abs. 1 BtMG beziehen.
Möchten nun Apotheken dem ZL Muster zur Untersuchung zusenden, so sind verschiedene Fälle möglich. Zum einen ist die Entgegennahme eines Betäubungsmittels zur Weiterleitung an eine berechtigte Untersuchungsstelle möglich, zum anderen die Abgabe eines BtMs aus eigenen Beständen oder eigener Herstellung an eine berechtigte Untersuchungsstelle. Diese beiden Möglichkeiten sind folgend skizziert (siehe auch Schema).
Handelt es sich um Verdachtsproben, so können diese ohne besondere Formalien an das ZL gesendet werden. Besteht der begründete Verdacht, dass ein BtM enthalten sein könnte, so ist der Versand per Einschreiben empfehlenswert.
Die Bundesopiumstelle empfiehlt generell beim nationalen Versand von BtM bzw. BtM-haltigen Zubereitungen die sicherste Versandart zu wählen und diese bei dem jeweiligen Dienstleistungsunternehmen abzuklären. Als Ansprechpartner zum Verkehr mit BtM stehen im ZL Frau Laska und Herr Dr. Glaab zur Verfügung.
Bezüglich analytischer Fragen kann man sich gerne an Frau Dr. Kaunzinger oder Herrn Dr. Krumme aus der Abteilung Fertigarzneimittel wenden. Die Adressen und Telefonnummern dieser Mitarbeiter und weiterer Ansprechpartner findet man unter www.zentrallabor.com.
Für weitergehende Fragen bezüglich BtM steht die Bundesopiumstelle in Bonn zu Verfügung.
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