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aponet.de: Home-Service-Funktion vorübergehend deaktiviert
Die jetzt zugestellte einstweilige Verfügung war ohne mündliche Verhandlung von einem Apotheker erwirkt worden, der vor längerer Zeit in einer ähnlichen Angelegenheit verurteilt worden sein soll, schreibt die ABDA in ihrer Pressemitteilung weiter.
"Auf vielfältigen Wegen versucht er (gemeint ist hier Apotheker Dietmar Frensemeyer; Anm. der Redaktion) seitdem, gegen die Berufsvertretung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker vorzugehen", so die ABDA wörtlich in der Pressemeldung. Hierzu nehme er jetzt auch seine Kolleginnen und Kollegen in Anspruch.
Neben der ABDA soll der klagende Apotheker mehr als 6000 Apotheker abgemahnt haben, die diesen Service nutzten. Die ABDA habe sofort allen abgemahnten Apotheken empfohlen, keine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern sich zentral juristisch vertreten zu lassen. Bei allen in Frage kommenden Gerichten seien Schutzschriften hinterlegt worden.
"Auch wenn es sich beim Home-Service nicht um Versandhandel, sondern um eine völlig legale, gesetzlich geregelte Dienstleistung handelt, sind wir durch die einstweilige Verfügung verpflichtet, die Service-Funktion des aponet bis zur gerichtlichen Klärung abzustellen", betonte Professor Rainer Braun, Hauptgeschäftsführer der ABDA.
Die Pressemitteilung erwähnte allerdings nicht, dass die Abmahnung nicht wegen der Zustellung von Arzneimitteln als Dienstleistung der Apotheke erfolgte, sondern wegen der illegalen Werbung im Internet von Seiten der ABDA dafür.
Wie vor kurzem bekannt wurde, hat mittlerweile auch ABDA-Präsident Hans-Günter Friese eine Abmahnung wegen aponet erhalten. Seine mündliche Gerichtsverhandlung soll bereits am 30. Oktober stattfinden.
Nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Baden-Baden hat die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände die Home-Service-Funktion auf ihrem "offiziellen Gesundheitsportal der Deutschen ApothekerInnen" aponet.de vorübergehend deaktiviert. Die ABDA wird unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung das Widerspruchsverfahren einleiten.
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