Pharmazeutisches Recht

Regelung der Dienstbereitschaft

Regelung der Dienstbereitschaft Richtlinien der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 19. November 2003

Der Apothekerkammer Schleswig-Holstein sind vom Land Schleswig-Holstein die Aufgaben zur Regelung der Dienstbereitschaft (§ 23 Abs. 2 bis 4 Apothekenbetriebsordnung) übertragen worden (§ 3 Heilberufegesetz, § 4 Abs. 3 Ziff. 1 Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften).

Die Apothekerkammer ist ferner zuständig für die Anordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Ladenschlussgesetz aufgrund von § 4 Abs. 3 Ziff. 2 Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften. Die Kammerversammlung beschließt nachfolgende Richtlinien, die für den Vorstand und für die Kammermitglieder die Voraussetzungen darstellen, nach denen die Dienstbereitschaft geregelt und Schließungserlaubnisse erteilt werden können:

§ 1 Regelung der örtlichen und überörtlichen Dienstbereitschaft

(1) In Orten des zentralörtlichen Systems, die Oberzentren sind, sollen die Apotheken den Dienst untereinander versehen. In den Dienstbereitschaftsring können benachbarte Orte eingebunden werden, sofern die Entfernung zwischen den einzubeziehenden Apotheken und der nächstgelegenen Apotheke im Oberzentrum nicht mehr als 7,5 Kilometer beträgt. Es können neben der uneingeschränkten Dienstbereitschaft zusätzliche eingeschränkte Dienstbereitschaftszeiten angeordnet werden.

(2) In Orten des zentralörtlichen Systems, die Mittelzentren sind, sollen die Apotheken den Dienst unter Einbindung von benachbarten Orten versehen, die keine Mittelzentren sind, sofern die Entfernung zwischen dem einzubeziehenden Ort und dem Mittelzentrum nicht mehr als 17,5 Kilometer beträgt. Es können neben der uneingeschränkten Dienstbereitschaft zusätzliche eingeschränkte Dienstbereitschaftszeiten angeordnet werden.

(3) Im Übrigen sollen die Orte des zentralörtlichen Systems, die sich nicht in die Dienstbereitschaft nach den Absätzen 1 und 2 integrieren lassen, Dienstbereitschaftsringe unter Beteiligung möglichst vieler Apotheken bilden; in den Dienstbereitschaftsringen sollen die Entfernungen zwischen den Orten nicht größer als 35 Kilometer sein.

(4) Lassen sich Apotheken nach den Regelungen der Absätze 1 bis 3 nicht oder aufgrund einer nur sehr geringen Anzahl von Apotheken nicht in zumutbarer Weise in einen Dienstbereitschaftsring integrieren, kann für diese Apotheken eine uneingeschränkte Dienstbereitschaft parallel zu einem benachbarten Dienstbereitschaftsring eingerichtet, ausschließlich eine eingeschränkte Dienstbereitschaft angeordnet oder eine zeitweilige Schließungserlaubnis erteilt werden.

(5) In begründeten Einzelfällen kann eine auf die örtliche Situation abgestimmte Lösung angeordnet werden.

(6) Die Berechnung der Entfernungen nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt zwischen den Ortsmittelpunkten unter Berücksichtigung der kürzesten Straßenverbindung.

§ 2 Aufstellung der Notdienstpläne

Die Aufstellung der Notdienstpläne erfolgt durch die beteiligten Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorstand. Die Notdienstpläne sind der Kammer vorzulegen.

§ 3 Zeitweilige Schließungserlaubnis

(1) Apotheken, die weder in einen Dienstbereitschaftsring integriert sind noch eine uneingeschränkte Dienstbereitschaft parallel zu einem benachbarten Dienstbereitschaftsring wahrnehmen und auch nicht ausschließlich eine eingeschränkte Dienstbereitschaft verrichten, haben eine ständige Dienstbereitschaft zu gewährleisten.

Der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter dieser Apotheke kann die Erlaubnis erteilt werden, die Apotheke für den Fall zeitweiliger Ortsabwesenheit zu schließen, wenn Sie oder er in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrer oder seiner Apotheke wohnt und somit überwiegend ständig erreichbar ist.

(2) Die Erlaubnis soll für ein Jahr erteilt werden. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, falls sie nicht drei Monate vor Ablauf eines Jahres widerrufen wird.

(3) Die Erlaubnis kann mit sofortiger Wirkung entzogen oder eingeschränkt werden, wenn die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter nicht mehr in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner Apotheke wohnt oder für die Bevölkerung nicht mehr überwiegend ständig erreichbar ist.

§ 4 Befreiungen von der Dienstbereitschaft

(1) Während der Öffnungszeiten nach § 3 Ladenschlussgesetz kann die Apotheke für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten geschlossen werden. Eine entsprechende Schließungserlaubnis gilt erteilt. Als ortsübliche Schließzeiten gelten:

1. montags bis samstags von 8 bis 9 Uhr, 2. montags bis freitags von 12 bis 15 Uhr für die Dauer von zwei Stunden und von 18 bis 18.30 Uhr, 3. am Samstag von 9 bis 12 Uhr, wenn mindestens die Hälfte der örtlichen Apotheken geöffnet ist, 4. mittwochs von 12 bis 18 Uhr, 5. samstags von 12 bis 14 Uhr, 6. am 24. Dezember von 12 bis 14 Uhr, 7. am 31. Dezember von 12 bis 18.30 Uhr und wenn der 31. Dezember ein Samstag ist, gilt Ziff. 5.

Die Befreiung gilt nicht für Tage, an denen die Apotheke zum Notdienst eingeteilt ist.

(2) Darüber hinaus kann die Apotheke auf schriftlichen Antrag zu folgenden Zeiten geschlossen werden: 1. an einem anderen Nachmittag als dem Mittwochnachmittag von 12 bis 18 Uhr, wenn es sich um eine ortsübliche Schließzeit handelt, 2. aus Anlass von Betriebsferien, wenn die Versorgung der Bevölkerung durch andere Apotheken in zumutbarer Entfernung sichergestellt ist, 3. aus einem berechtigten Grund nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Regelung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

§ 6 Außer-Kraft-Treten

Die Regelung der Dienstbereitschaft vom 5. September 1990, zuletzt geändert am 24. September 2003 (Amtsblatt Schleswig-Holstein/AAz. 2003, Seite 431) tritt am 1. Januar 2004 außer Kraft.

Kiel, den 19. November 2003

Apothekerkammer Schleswig-Holstein Volker Articus, Präsident Holger Iven, Vizepräsident

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