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- AZ 1/2004
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EU-Verfahren zu Adalat-Parallelimporten: Bayer muss kein Millionen-Bußgeld zah
Hintergrund des Rechtsstreits war der Umstand, dass von 1989 bis 1993 die Preise für Adalat in Frankreich und Spanien etwa um 40 Prozent preisgünstiger waren als in Großbritannien. Dies veranlasste spanische und französische Großhändler dazu, große Mengen des Arzneimittels in das Vereinte Königreich auszuführen. Aufgrund dieser Parallelimporte entstand der britischen Tochtergesellschaft von Bayer ein Umsatzverlust von 230 Mio. DM. Der Konzern änderte daraufhin seine Lieferpolitik und erfüllte die Bestellungen aus Spanien und Frankreich nicht mehr in vollem Umfang. Die Großhändler beschwerten sich darüber bei der Europäischen Kommission.
Kommission: Einschränkung des Wettbewerbs
Die Kommission sah im Verhalten des Bayer-Konzerns einen Verstoß gegen Europäisches Recht. Die spanische sowie die französische Tochtergesellschaft hätte im Rahmen der fortlaufenden Geschäftsbeziehungen mit ihren jeweiligen Kunden ein Ausfuhrverbot durchgesetzt. Eine solche Vereinbarung stelle eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs dar und beeinträchtige den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ebenso spürbar, so die Kommission. Bayer wurde aufgefordert, diese Geschäftspraxis aufzugeben und ein Bußgeld von 3 Mio. Euro zu zahlen.
EuGH: Keine wettbewerbsbeschränkende "Vereinbarung"
Der Pharmakonzern erhob daraufhin Klage beim Europäischen Gerichtshof. Dieser kippte im Oktober 2000 in erster Instanz den Bußgeldbescheid der Kommission. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Kommission nicht nachgewiesen, dass Bayer und ihre spanischen und französischen Großhändler eine "Vereinbarung" im Sinne der einschlägigen EU-Norm (Art. 81 EG-Vertrag) über die Begrenzung der Parallelausfuhren von Adalat nach Großbritannien getroffen hatten. Im Januar 2001 hat die Kommission, unterstützt durch den Bundesverband der Arzneimittel-Importeure, Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt. Sie unterlagen nun in zweiter und letzter Instanz.
Der EuGH bestätigte die Rechtsauffassung des Gerichts in erster Instanz: Keine der von der Kommission vorgelegten Unterlagen enthalte einen Anhaltspunkt für Bestrebungen von Bayer, die Ausfuhren der Großhändler zu unterbinden oder dafür, dass die Lieferungen von der Einhaltung dieses angeblichen Verbots abhängig gewesen wären. Genauso wenig habe die Kommission dargelegt, dass Bayer versucht habe, mit den Großhändlern eine Vereinbarung über die Umsetzung ihrer auf die Verringerung der Parallelimporte gerichteten Politik zu erzielen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Großhändler dem Verhalten des Herstellers ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hätten.
Der Bayer-Konzern begrüßte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg. Bayer sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass für pharmazeutische Hersteller keine Verpflichtung bestehe, den gesamten europäischen Markt aus dem Mitgliedstaat heraus zu beliefern, der für das betreffende Produkt die niedrigsten staatlich verordneten Preise hat.
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