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- AZ 10/2004
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Arzneimittel: Kein Herstellerrabatt bei Auslandversand
Nach Worten von Schröder, Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium, verpflichtet das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) die pharmazeutischen Unternehmen zum Abschlag auf den Herstellerabgabepreis für Arzneimittel ohne Festbetrag. Dies resultiert aus dem seit Jahresbeginn geltenden Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit würden, so Schröder, die deutschen Preisvorschriften für Medikamente zugunsten der Krankenkassen modifiziert.
Für ausländische Apotheken, die nicht unter den Geltungsbereich des SGB V fielen, würden die deutschen Vorschriften gar nicht angewendet. Den Abschlag müsse das Pharmaunternehmen in Deutschland gewähren, wenn für das Präparat ein einheitlicher Herstellerabgabepreis und aufgrund der Arzneimittelpreisverordnung ein einheitlicher Apothekenabgabepreis gelte, so dass das Medikament preisgebunden sei. Im Gegensatz dazu könne nur bei freier Preisbildung auch der Herstellerabgabepreis im Einzelfall frei vereinbart werden mit der Folge, dass der Rabatt entfalle. Beim Bezug von Arzneimitteln via ausländische Versandapotheken müssen hiesige Krankenkassen nur die Leistungen erstatten, die sie auch im Inland als Sachleistung übernommen hätten, führte der Staatssekretär weiter aus.
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