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- AZ 21/2004
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Nur halbe Zuzahlung bei DocMorris: Aufsichtsbehörden sind unterrichtet
Er wollte wissen, wie die Bundesregierung den Sachverhalt beurteilt, dass der Arzneimittelversender DocMorris von Kunden nur die Hälfte der vorgegebenen Zuzahlungshöhe verlangt, ihnen aber eine Quittung über den vollen Betrag zur Vorlage bei der Krankenkasse oder dem Finanzamt ausstellt. Außerdem wollte Bauer wissen, ob ein Kunde, der eine solche Quittung bei seiner Krankenkasse als Beleg seiner Zuzahlung oder beim Finanzamt als Beleg für eine außergewöhnliche Belastung einreicht, gegen geltendes Recht, insbesondere Straf- und Steuerrechtsnormen, verstößt.
Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin war ausweichend und nur wenig konkret. Sie zog sich zurück auf Vorschriften des SGB V, wonach Versicherte die entsprechenden Zuzahlungen zu leisten haben. Zuzahlungen können nur ermäßigt werden, so Caspers-Merk, wenn die Satzung der Krankenkasse dies für Teilnehmer am Bonusprogramm auf der Grundlage des § 65a SGB V vorsieht. Außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens sei für Ermäßigungen von Zuzahlungen kein Raum, fügte sie hinzu. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Versandapotheken an der Arzneimittelversorgung der Versicherten der Deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt werden könnten, sei gegebenenfalls durch Verträge der Krankenkassen mit diesen Institutionen zu regeln.
Caspers-Merk: "Es ist Aufgabe der Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Gerichte, dafür zu sorgen, dass diese Verträge dem geltenden Recht entsprechen. Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung ist keine Aufsichtsbehörde von Krankenkassen. Ich habe veranlasst, dass die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder über die hier zu diesem Sachverhalt vorliegenden Erkenntnisse unterrichtet werden."
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