Bayerische Landesapothekerkammer siegt: Weitere Klage auf ABDA-Austritt abgewies

München (hvj). Das Verwaltungsgericht München hat die Klage des Apothekers Thomas Hieble gegen die Bayerische Landesapothekerkammer (LAK) auf Austritt aus der ABDA abgewiesen. Dies verkündete der Vorsitzende Richter Günter Heise am 22. Juli, einen Tag nach der knapp zweistündigen mündlichen Verhandlung.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München ist allerdings noch nicht rechtskräftig, Berufung wurde zugelassen. Hieble, Mitglied des Vorstandes des Bundesverbands der aktiven Apotheker - BAA, kündigte bereits den "Gang durch die Instanzen" an. Mit seiner Entscheidung, deren schriftliche Gründe noch nicht vorliegen, widerspricht das Münchner Gericht - genauso wie das Verwaltungsgericht in Stuttgart - einer gegenteiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin, wo eine ähnliche Klage auf ABDA-Austritt in der ersten Instanz erfolgreich gewesen war.

Nunmehr bereits zum dritten Mal innerhalb kürzester Zeit musste sich am 20. Juli ein Verwaltungsgericht mit der Frage beschäftigen, ob die Mitgliedschaft einer Landesapothekerkammer in der ABDA rechtens ist. Dabei stand im Vordergrund, ob sich die ABDA mit ihren Aktivitäten im Rahmen der ihr kammerrechtlich obliegenden Aufgaben bewegt. Die Klage Hiebles richtete sich vornehmlich gegen das "undurchschaubare ABDA-Geflecht" und den Umstand, dass Zwangsbeiträge von Kammermitgliedern - auch die von nicht-selbständigen Apothekern - den wirtschaftenden Töchtern der ABDA (u. a. Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker mbH) zur Verfügung gestellt werden. Nach der Auffassung des Klägers steht beispielsweise die Finanzierung von Veranstaltungen, die nicht zum Aufgabenbereich der Kammern gehören (z. B. Expopharm und Deutscher Apothekertag) im Widerspruch zur Kammersatzung. Selbstverständlich könnten und sollten diese apothekereigenen Unternehmen Gewinne machen, doch müssten hier Subventionierungen durch Kammerbeiträge ausgeschlossen sein.

In der mündlichen Verhandlung machte das Gericht deutlich, dass sich seiner Auffassung nach die Bayerische Landesapothekerkammer mit ihrer Tätigkeit auf rechtlich sicherem Terrain bewegt und auch kein "allgemeinpolitisches Mandat" ausübt. Hinzu komme, dass sich die Bayerische Landesapothekerkammer aufgrund der "Verbandsklausel" in Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes mit außerbayerischen Landesorganisationen (z.B. anderen Apothekerkammern oder -verbänden) zu einer Arbeitsgemeinschaft wie der ABDA zusammen schließen dürfe. Dagegen sei die "Popularklage" eines Einzelnen, der sich für die Interessen der angestellten Apotheker einsetzt, obwohl er selbst als Inhaber einer Apotheker tätig ist, nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund wies das Verwaltungsgericht die Klage Hiebles ab.

Reaktionen

Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts sieht sich die Bayerische Landesapothekerkammer in ihrer Ansicht bestätigt, dass sich die wirtschaftlichen Tätigkeiten der ABDA innerhalb der gesetzlichen Vorgaben des Kammer- und Verfassungsrechts bewegen. "Entscheidend ist nämlich", so der Geschäftsführer der Kammer, Helmut Stapf, gegenüber dieser Zeitung, "dass die Hauptbetätigung der Arbeitsgemeinschaft ABDA nicht im Wirtschaften ihrer Töchter besteht, sondern in der Wahrnehmung der standespolitischen Aufgaben - stellvertretend für alle Apothekerkammern auf Bundesebene." Deshalb habe das Gericht der Argumentation der Bayerischen Landesapothekerkammer folgen müssen. Der weiteren Entwicklung des Verfahrens sehe man gelassen entgegen.

Dagegen zeigte sich Thomas Hieble, Kläger und Verlierer des Verfahrens, enttäuscht vom Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens. Allerdings räumte er auch ein, mit der getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerechnet zu haben. Jetzt wisse man, wo man stehe: "Der Gang in die nächste Instanz wird folgen." Hieble bekräftigte seine Auffassung, dass die Struktur der ABDA reformiert werden müsse und hofft, mit dem anhängigen Verfahren "berufspolitisch etwas bewegen zu können".

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.