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- AZ 50/2004
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Ersatzkassenliefervertrag: Rezeptur darf abgekürzt werden
Dabei darf die Rezeptur nicht auf einer Anlage des Verordnungsblatts stehen, was auch für Sonderrezepturen gilt. Werden sinnvolle Abkürzungen oder Auslassungen vorgenommen, kann die Apotheke auf die Angabe der Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises auf dem Rezept verzichten, heißt es im Vertrag (weitere Änderungen siehe DAZ Nr. 48 vom 25.11.). Die Neuregelung soll praktikable Lösungen für die Rezepturen ermöglichen, die auch bei kleiner Schrift nicht auf den Vordruck passen.
Eine weitere Änderung betreffen die Verschreibungen des Arztes mit Kurzbezeichnung (N1, N2, N3). Verordnet der Mediziner einem Ersatzkassenpatienten ein Fertigarzneimittel nur mit einer Kurzbezeichnung und sind innerhalb einer Packungsgrößenstufe unterschiedliche Packungsgrößen im Handel, müssen die Apothekenmitarbeiter die Schachtel mit der kleinsten Stückzahl abgeben. Ist für das Medikament keine entsprechende Packungsgröße auf dem Markt, muss die nächst kleinere Packung abgegeben werden. Ist für ein Indikationsgebiet (nach den Anlagen der Packungsgrößenverordnung) für eine Packungsgrößenstufe keine Packungsgröße festgelegt und der Arzt verwendet die Begriffe N1, N2 oder N3, so wird das Arzneimittel der nächst kleineren Packungsgrößenstufe oder das mit der kleinsten Packungsgröße abgegeben.
Verschreibung gilt einen Monat
Eine Verschreibung zu Lasten von Ersatzkassen ist jetzt nur noch einen Monat gültig, wobei der Zeitraum zwischen der Ausstellung des Rezepts und dessen Vorlage in der Apotheke maßgeblich ist. Bisher konnten nach dem alten Liefervertrag Rezepte noch im zweiten Monat nach ihrer Ausstellung in der Arztpraxis in der Offizin beliefert werden, wenn Rücksprache mit dem Mediziner genommen wurde.
Erfolgt die Belieferung einer Verordnung, die der Patient fristgerecht in der Apotheke vorlegte, erst nach Ablauf der Monatsfrist, sollte neben dem Datum der Abgabe handschriftlich auch noch das Datum der Vorlage in der Offizin vermerkt werden, um zu verhindern, dass die Ersatzkassen die Verordnung unbeglichen zurückreichen. Wenn Rezepte nicht rechtzeitig abgerechnet werden (also später als einen Monat nach Ablauf des Monats, in dem die Lieferung erfolgte), darf die Ersatzkasse jetzt den Erstattungsbetrag nach bestimmten Kriterien kürzen.
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