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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Weiterbildungsordnung der AK Nordrhein
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. November 2003 aufgrund des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen.
Artikel I
Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 334), zuletzt geändert durch Beschluss vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. S. 1096), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden nach der Zeile "Pflegeversorgung" folgende Zeilen angefügt: "Naturheilmittel und Homöopathie Onkologische Pharmazie"
2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3, Satz 3 wird das Wort "Erziehungsurlaub" durch das Wort "Elternzeit" ersetzt. b) In Absatz 8, 1. Spiegelstrich, werden nach dem Wort "Teilgebietes" die Worte "oder Bereiches" eingefügt; nach der Angabe "Abs. 1" wird die Angabe "und Abs. 2" eingefügt.
3. Die Anlage zur Weiterbildungsordnung wird wie folgt geändert: Nach dem letzten Absatz der Anlage zur Weiterbildungsordnung wird folgender Text eingefügt:
"Bereich Naturheilmittel und Homöopathie
Die Beratung der Bevölkerung zu Fragen der Naturheilkunde und Homöopathie durch Apothekerinnen und Apotheker zielt darauf ab, die körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch Anwendung sicherer, nebenwirkungsarmer oder -freier natürlicher Mittel zu fördern. Sie dient der Gesunderhaltung im Sinne einer Vorbeugung und der Behandlung von Krankheiten im Rahmen der Selbstmedikation. Die große Affinität der Bevölkerung zu Naturheilmitteln ist durch sachkundige Information und Beratung in den Apotheken zu fördern und zu intensivieren. Keine sporadisch eingeleitete Selbstmedikation eines Apothekenkunden sollte dem Zufall überlassen, sondern effizient durch Information und Beratung im Sinne einer optimalen Wirkung beeinflusst werden.
Weiterbildungsziel: Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere – in der Herstellung und sachgerechten Anwendung von Arzneimitteln besonderer Therapierichtungen, – in Phytotherapie, – in Homöopathie, – in Ernährung in Bezug auf Naturheilkunde, – in physikalischer Therapie (Kneipp-Therapien), – in den Grundlagen der Ordnungstherapie, – in verwandten Heilsystemen (z. B. Anthroposophie, Spagyrik, Isopathie, Schüssler-Salz-Therapie, Komplexmitteltherapie), – in alternativen Therapieansätzen (Bach-Blüten-Therapie, Traditionelle chinesische Medizin, Ajurveda-Medizin), – in anderen Verfahren (ausleitende Verfahren, Enzymtherapie, mikrobiologische Immunstimulation, Grundprinzipien der Akupunktur).
Weiterbildungszeit und Durchführung: 24 Monate in einer öffentlichen Apotheke oder einer anderen geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von anerkannten Seminaren. Während der Weiterbildungszeit sind Projektarbeiten zu Patientenfallkonstellationen in der Apotheke schriftlich niederzulegen.
Bereich Onkologische Pharmazie
Onkologische Pharmazie ist der Bereich, der sich mit der Arzneimittelversorgung des Tumorpatienten befasst. Dies schließt die Tumorpathophysiologie, die Pharmakologie von Tumortherapeutika sowie ihre sachgerechte, applikationsfertige Herstellung und Handhabung ein. Weiterhin befasst sich die Onkologische Pharmazie mit der klinisch-pharmazeutischen Beratung des onkologisch tätigen Arztes, dem Umgang mit Informationen auf dem Gebiet der Onkologie sowie der Planung, Durchführung und Bewertung klinischer Studien.
Weiterbildungsziel: Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in – der Handhabung von Tumortherapeutika, – Umgang mit Tumortherapeutika in der Apotheke, – Herstellung und Prüfung unter besonderer Berücksichtigung von Stabilität und Inkompatibilität, – Entsorgung und deren Dokumentation, – Vermeidung von Gefährdungen der Patienten und des Personals, – der Grundlage der Onkologie, – Onkologische Krankheitsbilder, – Prozesse der Tumorentstehung und Methoden der Tumorerkennung, – Prinzipien der Tumortherapie und Mechanismen der Tumorresistenz, – Besonderheiten der onkologischen Therapie bei pädiatrischen und geriatrischen Patienten, – ökonomische und soziale Bedeutung von Tumorerkrankungen, – Pharmakologie der Tumortherapeutika, – Dosierungsstrategien von Zytostatika, individualisierte Dosierungsentscheidungen, – Supportivtherapie spez. Antiemetika, – pharmazeutisch-technologische Eigenschaften der Tumortherapeutika, – der klinisch-pharmazeutischen Praxis, – Zusammenarbeit mit Ärzten und Pflegepersonal, – patientenorientierte Versorgung/pharmaceutical care, – der Information – Erstellung, Sammlung, Verwaltung und Bewertung von Arzneimittelinformationen, – Beobachtung und Weiterleitung von Arzneimittelrisiken, – der Planung und Durchführung klinischer Studien in der Onkologie, – der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
Weiterbildungszeit und Durchführung: 24 Monate in einer zur Weiterbildung für Onkologische Pharmazie zugelassenen, öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder anderen Einrichtung mit eigener Zytostatika-Herstellung einschließlich des Besuchs von anerkannten Seminaren. Die/Der Weiterzubildende muss mindestens 200 applikationsfertige Herstellungen selbst ausführen."
Artikel II
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt. Düsseldorf, den 22. Januar 2004 Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen - III 7 - 0810.87 - Im Auftrag, Godry
Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. November 2003 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht. Düsseldorf, den 2. Februar 2004
Karl-Rudolf Mattenklotz, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein
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