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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: PTA-Lehranstalten
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 21. Januar 2004 – III 7 – 0432.5.1 – (aus MBl. NRW Nr. 13 vom 30. März 2004, Seite 330)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für den schulischen Betrieb der staatlich anerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung und Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert wird der Betrieb (Personal- und Sachmittel einschließlich Lehr- und Lernmittel) je nach Finanzlage des Trägers der staatlich anerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten; dazu zählen nicht die Investitionen sowie kurzlebige oder geringerwertige Güter, z. B. Reagenzgläser, Bechergläser, Koliertücher, Filzunterlagen, Schutzkleidung und Verbrauchsmaterial.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Träger der Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten.
4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart: Projektförderung 4.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung 4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss 4.4 Bemessungsgrundlage: 4.4.1 Schülerinnen/Schüler: Vom MGSFF festgelegte Anzahl von Schülerinnen/Schülern je Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten. 4.4.2 Monatsfestbetrag je Schülerin/Schüler von 73 Euro.
5 Verfahren
5.1 Antragsverfahren Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind nach beiliegendem Muster bei der Bezirksregierung zu stellen (Anlage 1*). 5.2 Bewilligungsverfahren 5.2.1 Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. 5.2.2 Die Bewilligungsbehörde erteilt über die Zuwendung einen Bescheid nach beiliegendem Muster (Anlage 2*). Ergibt die Prüfung der Verwendungsnachweise Minderausgaben, so ist die Zuwendung um diesen Betrag zu kürzen. 5.3 Auszahlungsverfahren Die Zuwendung wird nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides ausgezahlt. 5.4 Verwendungsnachweisverfahren Die Bewilligungsbehörde hat einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3* zu verlangen. 5.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie die Abweichungen zugelassen sind.
6 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. 1. 2004 in Kraft.
* Hier nicht abgedruckt – liegt den Bezirksregierungen vor.
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