- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 19/2004
- Nordrhein-Westfalen: ...
Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. November 2003 aufgrund des § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), folgende Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.
Apothekerinnen und Apothekern obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Hierdurch erfüllen sie eine öffentliche Aufgabe. Sie üben einen seiner Natur nach freien Beruf aus.
§ 1
(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, dass sie diesem Vertrauen gerecht werden.
(2) Die Apothekerin und der Apotheker, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
§ 2
Die Apothekerin und der Apotheker sind zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt werden. Darüber hinaus haben sie alle unter ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und dies schriftlich festzuhalten.
§ 3
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, die für die Ausübung ihres Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.
§ 4
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, bei der Ermittlung, Erkennung und Erfassung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Sie haben ihre Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht nach § 21 der Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.
§ 5
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen ihres Berufes kollegial zu verhalten. Sie haben die Interessen und das Ansehen des Betriebes, in dem sie tätig sind, im und außer Dienst zu wahren.
§ 6
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, in Ausübung ihres Berufes mit den Personen und Institutionen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten, soweit nicht ihre Berufspflicht gemäß § 2 berührt wird. Unzulässig sind jedoch gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassene Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, Zuweisungen von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können.
§ 7
Die Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten, verstößt gegen die Berufspflichten. Hiervon unberührt bleiben Beratungen, soweit diese zur Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind.
§ 8
Eine Apothekerin und ein Apotheker, die eine nach der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker zugelassene Weiterbildung auf einem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich anzeigen, ohne das Recht zum Führen der Bezeichnung zu besitzen, verstoßen gegen ihre Berufspflichten.
§ 9
(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist eine Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt, sowie eine Werbung, die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die Werbung der Apothekerin und des Apothekers darf ihrem beruflichen Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, nicht widersprechen.
Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass die Apothekerin und der Apotheker ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen. In diesem Sinn sollen die Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenwirken und die ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Insbesondere soll das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apothekerin und des Apothekers erhalten und gefördert werden.
(2) Nicht erlaubt sind insbesondere: 1. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis; 2. das Abweichen von den geltenden wettbewerbsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Entgeltpflichtigkeit bei der Erbringung von Dienstleistungen; 3. der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch (SGB V), in der jeweils geltenden Fassung; 4. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln und Arzneimittelproben; 5. die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht mit der Ausübung des Apothekerberufes und den apothekenüblichen Waren in Zusammenhang stehen; 6. gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassene Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen; 7. das Überschreiten der sich aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, insbesondere dem Heilmittelwerbegesetz ergebenden Grenzen beim Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Im Übrigen ist beim Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben das Verbot der übertriebenen Werbung zu berücksichtigen. 8. werbende Hinweise auf Verhaltensweisen, die nach der Berufsordnung, insbesondere den vorstehenden Nummern 1 bis 7, und anderen Rechtsvorschriften untersagt sind.
Darüber hinaus ist Apothekerinnen und Apothekern untersagt a) Werbung für Arzneimittel, soweit – sie nicht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes entspricht oder sich nicht im Rahmen der üblichen Werbung anderer Anbieter gleicher Waren hält; – bei der Werbung für Arzneimittel die Apothekerinnen und Apotheker ihrer besonderen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch nicht gerecht werden; b) Werbung für apothekerliche Dienstleistungen, soweit sie ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes und den Geboten einer wahren und sachlichen Information nicht entspricht; c) das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals; d) redaktionelle Werbung zu veranlassen oder zu dulden; e) das werbliche Herausstellen der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke mit Ausnahme von Probieraktionen aus dem Angebot des apothekenüblichen Nebensortiments.
§ 10
Die Berufsordnung vom 19. November 2003 tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995 (MBl. NRW.1995, S. 1008 f.), geändert durch Beschluss vom 11. Juni 1997 (MBl. NRW. 1997, S. 1190) und durch Beschluss vom 10. Dezember 1997 (MBl. NRW. 1998, S. 860) außer Kraft.
Genehmigt. Düsseldorf, den 22. April 2004 Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen III 7 – 0810.83 – Im Auftrag Godry
Die vorstehende Neufassung der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. November 2003 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 28. April 2004 Karl-Rudolf Mattenklotz Präsident
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.