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Import über Apotheken – Sankt Florian lässt grüßen (Meinung)
Ein Beispiel für solch lähmendes Verwaltungshandeln stand neulich in der Deutschen Apotheker Zeitung (DAZ Nr. 19, 2004, S. 2170). Ein Bundestagsabgeordneter hatte die Bundesregierung gefragt, ob Arzneimittel, die als Einzelimport von Patienten über deutsche Apotheken bezogen werden, auch in ihrem Herkunftsland als Medikament verkehrsfähig sein müssen oder ob dort ein Status lediglich als Nahrungsergänzungsmittel für die Einfuhr ausreiche.
Die zuständigen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) ließen ihre Parlamentarische Staatssekretärin Marion Caspers-Merk verkünden, dass die Antwort auf diese Frage nicht klar aus dem Arzneimittelgesetz hervorgehe und daher die Entscheidung bei den Bundesländern liege. Eine blamable "Lösung", die einfach 16 Landesgesundheitsministerien den Schwarzen Peter zuschiebt.
Dabei wird hier wieder einmal ein Scheinproblem diskutiert. Die bisherige Formulierung in § 73 Absatz 6 AMG verlangt nur, dass das nach deutschem Recht als Arzneimittel einzustufende Produkt im Herkunftsland legal im Verkehr sein muss. Damals war dem Gesetzgeber klar, dass sich die sehr weite deutsche Arzneimitteldefinition nicht auf den Rest der Welt übertragen lässt. Man wollte lediglich "Briefkastenfirmen" im Ausland begegnen, die ihre Ware gezielt für die Versorgung Deutschlands unter Umgehung von Rechtsvorschriften verschicken.
Die erforderliche ärztliche Verordnung sowie die Einfuhrdokumentation in der abgebenden Apotheke sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen, die eine Gefährdung der Verbrauchergesundheit eher unwahrscheinlich erscheinen lassen. Natürlich drängen die chronisch klammen Krankenkassen auf eine enge, auf zugelassene Arzneimittel beschränkte Einfuhrregelung. Wenn die Bundesregierung dies unterstützt, dann soll sie gesetzgeberisch handeln und sich nicht aus der Verantwortung stehlen.
Dr. Michael Schmidt, Rottenburg
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