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Pharmazeutisches Recht
Hessen: Weiterbildungsordnung, Änderung
gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 20. Juni 1996, genehmigt vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit am 2. August 1996, veröffentlicht in der PZ-Nr. 38/1996, S. 3527 ff., zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 31. März 2004, genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 28. April 2004.
Die Weiterbildungsordnung und die Anlage zur Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Hessen werden wie folgt geändert: § 2 Abs. 2 der WBO wird wie folgt gefasst:
In den Bereichen "Gesundheitsberatung", "Lehrtätigkeit", "Ernährungsberatung", "Homöopathie und Naturheilkunde" und "Onkologische Pharmazie" kann eine Weiterbildung zur Erlangung des Rechts auf Führung einer Zusatzbezeichnung erfolgen.
§ 6 Abs. 3 Satz 3 der WBO wird gestrichen.
Die Anlage zur Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Hessen wird wie folgt geändert:
Nach Ziffer 8. Bereich Homöopathie und Naturheilkunde wird folgende Ziffer 9. Bereich Onkologische Pharmazie eingefügt: 9. Bereich Onkologische Pharmazie Die Zusatzbezeichnung "Onkologische Pharmazie" ist der Bereich, der sich mit der Beratung und der Arzneimittelversorgung des Tumorpatienten befasst. Dies schließt die Tumorpathophysiologie, die Pharmakologie von Tumortherapeutika sowie ihre sachgerechte, applikationsfertige Herstellung und Handhabung ein. Weiterhin befasst sich die Onkologische Pharmazie mit der klinisch-pharmazeutischen Beratung des onkologisch tätigen Arztes, dem Umgang mit Informationen auf dem Gebiet der Onkologie sowie der Planung, Durchführung und Bewertung klinischer Studien.
Weiterbildungsziel: Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in
Weiterbildungszeit und Durchführung: 24 Monate in einer zur Weiterbildung für Onkologische Pharmazie geeigneten Einrichtung mit eigener Zytostatikaherstellung, sowie des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden. Als geeignet gelten Einrichtungen, deren Betreiber bestätigt hat, dass die durch den Ausschuss für Apotheken-, Arzneimittelwesen und Medizinprodukte der Arbeitsgemeinschaft leitender Ministerialbeamten (= AG-LMB) erarbeitete Richtlinie für die Herstellung applikationsfertiger Zytostatikalösungen in Apotheken (Zytostatikarichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung beachtet wird.
Der Besuch der von der Kammer zugelassenen Seminare ist nachzuweisen. Praxisanforderungen:
Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten findet durch ein Fachgespräch statt. Die Änderungen treten zum 1. Juli 2004 in Kraft.
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