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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Weiterbildungsordnung der AK Nordrhein
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 23. Juni 2004 aufgrund des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV.NRW.S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV.NRW.S. 641), folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen:
Artikel I
Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 6. Dezember 1995 (MBl.NRW. 1996 S. 334), zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. November 2003 (MBl.NRW. S. 287), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 werden nach der Angabe "1. Gebiet: Offizin-Pharmazie" die Wörter "und Hausapotheke" angefügt.
2. In § 4 Abs. 1 werden nach der Angabe "1. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Offizin-Pharmazie" die Wörter "und Hausapotheke" angefügt.
3. Die Anlage zur Weiterbildungsordnung wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe "1. Gebiet Offizin-Pharmazie" werden die Wörter "und Hausapotheke" eingefügt. b) In Satz 1 der Anlage zur Weiterbildungsordnung für das Gebiet Offizin-Pharmazie werden nach dem Wort "Offizin-Pharmazie" die Wörter "und Hausapotheke" eingefügt. c) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung für das Gebiet Offizin-Pharmazie werden unter dem Abschnitt "Weiterbildungsziel" im 1. Spiegelstrich die Wörter "einschließlich der Erfassung von Arzneimittelrisiken" gestrichen. d) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung für das Gebiet Offizin-Pharmazie werden unter dem Abschnitt "Weiterbildungsziel" nach dem 1. Spiegelstrich folgende Spiegelstriche eingefügt: "– in der datenbankgestützten Überprüfung von Arzneimittelwechselwirkungen, Nebenwirkungen, Kontraindikationen und daraus folgender möglicher Interventionen, – in Interventionsmöglichkeiten bei Doppelverordnung, Über- oder Untermedikation, Non- oder Hypercompliance und Arzneimittelmissbrauch, – in der Erstellung und Führung von Medikationsdateien, – im Umgang mit Arzneimittelkonten," e) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung für das Gebiet Offizin-Pharmazie wird unter dem Abschnitt "Weiterbildungsziel" im 12. Spiegelstrich das Wort "Gesundheitsvorsorgemaßnahmen" durch die Wörter "Präventationsmaßnahmen und Kampagnen" ersetzt. f) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung für das Gebiet Klinische Pharmazie werden unter dem Abschnitt "Anrechenbare Weiterbildungszeiten" nach dem 5. Spiegelstrich das Wort "oder" und ein weiterer Spiegelstrich "– Klinischer Chemie" eingefügt.
Artikel II
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft." Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 23. Juni 2004 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Genehmigt. Düsseldorf, den 1. September 2004 Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen - III 7 - 0810.87- Im Auftrag Godry
Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 23. Juni 2004 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 8. September 2004 Anneliese Menge, Präsidentin
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