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DAZ aktuell
Neuregelungen bei Zahnersatz und Pflege beschlossen
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt betonte, dass der Zahnersatz wie bisher im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten bleibt. Im GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) war zunächst die Ausgliederung des Zahnersatzes aus der GKV und die Einführung eines Pauschalbeitrags für die Absicherung vorgesehen. Da sich die Umsetzung dieses Vorhabens als sehr kompliziert erwies, entschied die Regierungskoalition, das GMG in diesem Punkt gegen den Willen der Unionsparteien abzuändern. "Der jetzt beschlossene prozentuale Beitrag stellt sicher, dass jeder nur entsprechend seiner persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für den Zahnersatz aufkommen muss", betonte Schmidt.
Kassen sollen Beiträge um 0,9 Prozent senken
Konkret werden die gesetzlich Krankenversicherten ab dem 1. Juli 2005 einen Beitrag von 0,4 Prozent für den Zahnersatz zahlen. Dieser wird mit dem im GMG ab 2006 vorgesehenen zusätzlichen Beitragssatz von 0,5 Prozent zu einem einheitlichen Zusatz-Beitrag von insgesamt 0,9 Prozent zusammengezogen. Die Krankenkassen werden im Gegenzug gesetzlich verpflichtet, ihre Beiträge zeitgleich um 0,9 Prozent zu senken. Das Bundesgesundheitsministerium hob hervor, dass mit dem Sonderbeitrag von 0,5 Prozent nicht – wie häufig gemeldet – das Krankengeld finanziert wird. Vielmehr beteiligten sich mit ihm alle Mitglieder an den gestiegenen Kosten für die GKV.
Ausnahmen für Härtefälle
Die Härtefallregelung für den Zahnersatz bleibt auch künftig bestehen. Versicherte, die unzumutbar belastet würden, haben weiterhin einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten. Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfeempfänger zahlen den zusätzlichen Beitragssatz nicht. Wer im Hinblick auf die im GMG ursprünglich vorgesehene Wechselmöglichkeit zur privaten Krankenversicherung einen privaten Zahnersatz-Vertrag abgeschlossen hat, kann von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Pflegeversicherung: Kinderlose zahlen mehr
Ebenfalls verabschiedet wurde im Bundestag das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung. Kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung zahlen ab 1. Januar 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Punkten. Kinderlose Mitglieder, die vor dem Stichtag 1. Januar 1940 geboren sind, werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II und Wehr- und Zivildienstleistende.
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