Pharmazeutisches Recht

Hessen: Fortbildungszertifikat für PTA, Assistenten und Ingenieure

Richtlinie zur Einführung eines Fortbildungszertifikates für Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenassistenten, Pharmazeutische Assistenten, Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten durch die Landesapothekerkammer Hessen1

Gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 24. November 2004 wird ein freiwilliges Fortbildungszertifikat für Pharmazeutisch-technische Assistenten eingeführt.

§ 1 Zweckbestimmung

Zweck dieser Richtlinie ist es, den Pharmazeutisch-technischen Assistenten einen geeigneten Rahmen zu bieten, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Das Fortbildungszertifikat ist ein Nachweis, mit dem gegenüber der Landesapothekerkammer Hessen dokumentiert wird, dass der Pharmazeutisch-technische Assistent an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat.

2. Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind ausschließlich Gruppe 1: Vorträge mit nachfolgender Diskussion Gruppe 2: Seminare, Workshops, Arbeitszirkel mit aktiver Beteiligung der Teilnehmer1 Gruppe 3: Kongresse Gruppe 4: Hospitationen (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie und Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) in Kombination mit einem Seminar der Gruppe 2 Gruppe 5: a) eigene Vorträge b) eigene Autorenschaft (schriftliche Berichte, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden) c) Moderation von Fortbildungsveranstaltungen und Workshops Gruppe 6: Selbststudium (Erfassung in Printmedien und elektronischen Medien (z. B. CD-ROMs, Internet) veröffentlichter Abhandlungen über den aktuellen Stand pharmazeutisch-medizinischer Erkenntnisse) Gruppe 7: Innerbetriebliche Fortbildung (vom Apothekenleiter oder einem seiner Mitarbeiter ausgearbeiteter Vortrag über relevante pharmazeutische Neuerungen) Gruppe 8: Strukturierte interaktive Fortbildung via Internet, CD-ROM und Fachzeitschriften mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform

3. Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppe 1 bis 3 und 8, die eine Anerkennung nach Absatz 4 anstreben.

4. Die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist die Bestätigung, dass eine im Rahmen der Gruppe 1 bis 3 und 8 angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen. Die Kammer hat eine Richtlinie erstellt, nach der Veranstaltungen beurteilt werden.

5. Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob der Pharmazeutisch-technische Assistent ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.

6. Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen pharmazeutischen Fachkenntnisse beizutragen.

 

 

§ 3 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen

1. Für eine Fortbildungsmaßnahme der Gruppe 1 bis 3 und 8, die geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen, erteilt die Landesapothekerkammer Hessen dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine mit einer Anzahl von Fortbildungspunkten verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen. Ihm ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird. Nachträgliche Anträge sind nicht möglich. Die Bearbeitung eines Antrages ist gebührenpflichtig.

2. Beantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Landesapothekerkammer Hessen im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

3. Bei anderen Landesapothekerkammern oder Landesärztekammern absolvierte anerkannte Fortbildungsveranstaltungen können grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.

4. Ist eine Veranstaltung von einer anderen Landesapothekerkammer bereits anerkannt, gilt diese Anerkennung auch für die Landesapothekerkammer Hessen.

§ 4 Vergabe von Fortbildungspunkten

1. Für jede Fortbildungseinheit (45 Minuten) einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme werden Fortbildungspunkte nach folgendem Schema erworben (siehe Tabelle):

2. Bis zu 5 Fortbildungspunkte können jährlich aus der Gruppe 6, bis zu 10 Fortbildungspunkten aus der Gruppe 7 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte bedarf des Nachweises und muss aus mindestens zwei Gruppen von Fortbildungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 2) stammen.

3. Fortbildungsmaßnahmen der Gruppe 5 werden durch die Vorlage einer Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Publikation belegt. Je Titel oder Vortrag erwirbt der Pharmazeutisch-technische Assistent fünf Fortbildungspunkte. Das gilt nicht für Nachdrucke oder Wiederholungen von Vorträgen. Im Rahmen der Gruppe 5 können bis zu 30 Fortbildungspunkte jährlich erworben werden.

§ 5 Erteilung des Fortbildungszertifikats

1. Ein Fortbildungszertifikat erhält, wer bei Antragstellung nachweist, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben zu haben. Der Antrag kann erstmals am 1. 1. 2007 gestellt werden.

2. Für die Jahre 2005 und 2006 gilt folgende Übergangsregelung: ein Fortbildungszertifikat erhält, wer bei Antragstellung nachweist, innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung mindestens 30 Fortbildungspunkte erworben zu haben. Dieser Antrag kann erstmals am 1. 1. 2005 gestellt werden. Nach der einmaligen Ausstellung des einjährigen Zertifikates gilt der Zeitraum von drei Jahren.

3. Der Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1, 2, 3, 5c, 8 wird durch Teilnahmebescheinigungen geführt. Fortbildungsmaßnahmen nach Gruppe 5a werden durch Kopie des Programms, Fortbildungsmaßnahmen nach 5b durch Kopie des Beitrags und Nennung des Publikationsorgans nachgewiesen. Hospitationen (Gruppe 4) sind durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung nachzuweisen. Maßnahmen der Gruppen 6 und 7 werden vom Kammerangehörigen dokumentiert.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. 

Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 3. Dezember 2004 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Dr. Gabriele Bojunga, Präsidentin

1 Diese Richtlinie verwendet zur besseren Übersicht durchgängig die männliche Bezeichnung. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer miteingeschlossen. Wird im Folgenden der Begriff Pharmazeutisch-technischer Assistent verwendet, schließt er im Umfang dieser Richtlinie Apothekenassistenten, Pharmazeutische Assistenten, Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten ein.

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