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- AZ 14/2005
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Herstellerrabatt: Sind Nachforderungen endlich vom Tisch?
Der BAH hatte das BMGS Mitte März 2005 um eine entsprechende Klarstellung gebeten, weil die GKV-Spitzenverbände die Auffassung vertreten, dass für die Höhe des zu gewährenden Abschlags jeweils der Herstellerabgabepreis einschließlich der Umsatzsteuer maßgeblich sei, so der BAH in einer Verbandsmitteilung. Das Vorgehen der GKV-Spitzenverbände hat bei den Apothekern und Arzneimittelherstellern große Verunsicherung verursacht, weil insbesondere Innungskrankenkassen und Ortskrankenkassen gegenüber Apotheken bereits die Rückforderung angeblich zuviel gezahlter Umsatzsteuer geltend gemacht haben. Die Apotheken sind somit von Retaxationen bedroht, und für die Arzneimittelhersteller stellt sich die Frage, ob sie (zu Unrecht geforderte) Herstellerrabattbeträge den Apotheken erstatten müssen.
Staatssekretär Schröder stellt nun unter Bezugnahme auf ein Schreiben des BMGS vom 7. Februar 2003 nochmals klar, dass Bezugsgröße für den Herstellerabschlag der Herstellerabgabepreis ohne Umsatzsteuer ist. Ein u. a. an den BAH gerichtetes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Februar 2005 führe zu keiner Änderung dieser Auslegung, zumal dieses Schreiben keine Ausführungen zur Berechnung der Höhe des Herstellerrabattes gemäß § 130a SGB V enthalte. Staatssekretär Schröder geht nun davon aus, dass sich die Beteiligten in dieser Angelegenheit einigen. Für den Fall der Nichteinigung zwischen den GKV-Spitzenverbänden, dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und den Herstellerverbänden bietet er Gespräche zur Klärung dieser Frage an.
Wie der BAH in seinem Verbandsschreiben anmerkt, sei diese Klarstellung von Staatssekretär Schröder außerordentlich positiv zu werten. Angesichts des gesamten Volumens der Herstellerrabatte aus den Jahren 2003, 2004 und den ersten Monaten des Jahres 2005 geht es bei der Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Herstellerrabattes um eine Summe von ca. 400 Mio. Euro. Der BAH geht davon aus, dass die GKV-Spitzenverbände nunmehr entsprechend der Rechtsauffassung des BMGS verfahren und insbesondere keine Rechnungskürzungen gegenüber den Apotheken vornehmen werden. Sollten aber die GKV-Spitzenverbände auch nach einem Vermittlungsgespräch im BMGS auf ihrer aus Sicht des BAH und des DAV nicht akzeptablen Rechtsposition beharren, müsste die Frage endgültig im Rahmen eines Rechtsstreits geklärt werden.
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