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Pharmazeutisches Recht
Pharmaziepraktikanten in Krankenhausapotheken
Beschlossen von der 33. Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer am 16. März 2005, veröffentlicht im Informationsblatt Nr. 2/2005 der Sächsischen Landesapothekerkammer
§ 1 Zweck
Ziel dieser Richtlinie ist es, Krankenhäuser, die in ihren Krankenhausapotheken Pharmaziepraktikanten auf dem Gebiet der Klinischen Pharmazie ausbilden, bei den dafür anfallenden Personalkosten zu unterstützen und dadurch die Ausbildung des pharmazeutischen Nachwuchses zu fördern.
§ 2 Förderungsprojekt
Die Förderung ist projektgebunden und bezieht sich auf das dem bewilligten Antrag zugrunde liegende Projekt.
§ 3 Förderungsempfänger
Als Förderungsempfänger kommen ausschließlich Krankenhäuser in Betracht, 1. die eine Krankenhausapotheke im Sinne von § 14 Abs. 1 Apothekengesetz betreiben, 2. deren Krankenhausapotheken sich schwerpunktmäßig mit der Klinischen Pharmazie beschäftigen, 3. die ein Pharmaziepraktikanten-Projekt auf dem Gebiet der Klinischen Pharmazie betreuen können.
§ 4 Ausschreibung
1) Der Vorstand der Sächsischen Landesapothekerkammer entscheidet je nach Haushaltslage der Kammer über die Höchstanzahl der im Ausschreibungsjahr zu fördernden Projekte. 2) Die Ausschreibung der Förderungsmöglichkeiten erfolgt durch die Sächsische Landesapothekerkammer. 3) Das Ausschreibungsergebnis wird im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer veröffentlicht.
§ 5 Antragsvoraussetzungen
1) Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. In dem Antrag sind sowohl die Voraussetzungen des § 3 glaubhaft zu machen als auch 1. das geplante Projekt auf dem Gebiet der Klinischen Pharmazie zu benennen, 2. das Krankenhaus durch die Angabe der Bettenzahl, der Anzahl der Krankenhausapotheker und der Schwerpunkte auf dem Gebiet der Klinischen Pharmazie kurz zu charakterisieren und 3. die Anzahl der im Antragsjahr und im Antragsvorjahr mit Pharmaziepraktikanten abgeschlossenen Ausbildungsverträge anzugeben.
§ 6 Bewilligung
1) Der Vorstand der Sächsischen Landesapothekerkammer entscheidet auf- grund des gestellten Antrages und der Empfehlung des zuständigen Kammerausschusses über die Förderungsbewilligung. Die bewilligte Förderungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten. 2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vor Ablauf der bewilligten Förderungsdauer, sei es durch Kündigung oder aus einem sonstigen Grund, erlischt die Bewilligung im folgenden Monat. Kann das bewilligte Projekt als Gegenstand eines neuen Ausbildungsverhältnisses weiter bearbeitet oder fortgesetzt werden, so kann die Bewilligung fortgesetzt werden. Über die Fortsetzung der Bewilligung entscheidet der Vorstand der Sächsischen Landesapothekerkammer auf Antrag. 3) Die Sächsische Landesapothekerkammer schließt mit dem Antragsteller eine Vereinbarung über die Ausgestaltung des Förderungsverhältnisses. Eine Verletzung der Vereinbarung hat das Erlöschen der Bewilligung zur Folge.
§ 7 Förderung
1) Für die Förderung bedarf es einer gültigen Bewilligung nach § 6 und eines wirksamen Ausbildungsvertrages zwischen dem Antragsteller und einem Pharmaziepraktikanten. 2) Die Förderung wird mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses monatlich zum Monatsende an den Förderungsempfänger ausbezahlt. Sie beträgt 500,00 Ä pro Monat und erfolgt unabhängig vom jeweiligen Ausbildungsabschnitt. 3) Die Förderung endet durch Erlöschen der Bewilligung, Ablauf der bewilligten Förderungsdauer oder Ablauf der Förderungshöchstdauer von sechs Monaten.
§ 8 Vermittlung von Pharmaziepraktikanten
1) Pharmaziepraktikanten, die sich um eine nach dieser Richtlinie geförderte Pharmaziepraktikantenstelle bewerben möchten, stellen an die Sächsische Landesapothekerkammer einen Antrag, in dem sie sich schriftlich verpflichten, während der Praktischen Ausbildung eine Projektarbeit im Bereich der Klinische Pharmazie zu erstellen und binnen eines Monats nach Abschluss der Praktischen Ausbildung an die Sächsische Landesapothekerkammer zu übersenden. 2) Die Sächsische Landesapothekerkammer vermittelt die Pharmaziepraktikanten an die ausgewählten Förderungsempfänger. 3) Der Förderungsempfänger schließt mit dem Pharmaziepraktikanten einen rechtskräftigen Ausbildungsvertrag ab und schickt eine Kopie des Ausbildungsvertrages bis spätestens zwei Monate vor Ausbildungsbeginn an die Sächsische Landesapothekerkammer.
§ 9 In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 16. März 2005
Friedemann Schmidt, Präsident
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