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Auf verschiedenen politischen Ebenen haben sich seit Ende der 90er Jahre die Versuche verstärkt, die bewährte Ordnung des Apothekenwesens und der Arzneimittelversorgung in Richtung einer immer stärkeren Kommerzialisierung zu verändern. Stark betroffen war von diesen Prozessen auch die Krankenhausversorgung mit Arzneimitteln, so Dr. Klaus Peterseim, 1. Vorsitzender des BVKA.
Peterseim sprach von schwierigen Rahmenbedingungen und nannte als Beispiele die Aufhebung der Arzneimittelpreisverordnung auf nicht-verschreibungspflichtige Arzneistoffe, die nahezu einheitlichen Zuschläge für verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rücksicht auf den Einkaufspreis und die rasante Zunahme von Filialapotheken. Gerade das in letzter Zeit offenkundig gewordene pharmazeutisch bedenkliche Agieren zahlreicher Versandapotheken in Deutschland und dem europäischen Ausland hätte alle euphorischen Prognosen der Politik über die Segnungen des Versandhandels widerlegt und die immer wieder vorgetragenen Bedenken und Einwände des BVKA rundum bestätigt.
Änderung des § 14 ApoG
Vor dem Hintergrund eines drohenden Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshofs ist am 27. Januar 2005 ein Entwurf zur Änderung des Apothekengesetzes vom Bundestag verabschiedet worden, der allerdings nicht die Zustimmung des Bundesrates erhalten hat. Deshalb wurde ein Vermittlungsausschuss einberufen, der inzwischen einen von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Kompromiss gefunden hat (siehe Kasten). Danach entfällt zwar das Kreisprinzip, die versorgende Apotheke soll allerdings sicherstellen, dass sie – und keine andere beauftragte Apotheke – dem Krankenhaus die zur Akutversorgung dringend benötigten Arzneimittel unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt.
Auch die Beratung muss durch einen Apotheker der Versorgungsapotheke bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich erfolgen. Peterseim kritisierte scharf das Verhalten der Bundesregierung, die das im bisherigen § 14 festgeschriebene geltende Recht noch nicht einmal pflichtgemäß verteidigt habe. Er wies darauf hin, dass die Krankenkassen bei der Anhörung zur Änderung des Apothekengesetzes im Bundestag nicht nur den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vorbehaltlos unterstützt hätten, sondern dass sie auch gefordert hätten, das Kreisprinzip für die Versorgung von Heimen aufzuheben.
Nach wie vor fordert die Deutsche Krankenhausgesellschaft, dass Krankenhausapotheken das Recht zur Belieferung von Heimen und Pflegeeinrichtungen eingeräumt werden müsse. Im Hinblick auf die Versorgung von ambulanten Patienten geht der DKG der jetzt gefundene Kompromiss ebenfalls nicht weit genug. Peterseim konstatierte, dass der Kampf um die Bewahrung einer ortsnahen, qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung durch eine persönlich geführte, mittelständisch geprägte Apotheke weitergehe, sowohl im Klinik- als auch im Heimbereich.
Dr. Johannes Pieck, rechtlicher Berater des BVKA, stellte im Rahmen einer Bewertung des Kompromisses zur Änderung des § 14 Apothekengesetz die Frage in den Raum, ob mit der Aufgabe des Kreisprinzips auch das Prinzip der Nähe beseitigt worden sei. Nach Einschätzung der Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses und auch der ABDA geben die jetzt gewählten Formulierungen vor, dass das Krankenhaus und die versorgende Apotheke nicht meilenweit voneinander entfernt liegen dürften. Der BVKA schließt sich dieser restriktiven Interpretation an und wird im Kontakt mit den obersten Landesbehörden darauf drängen, dass die gesetzlichen Vorgaben bei der Genehmigung der Versorgungsverträge strikt eingehalten werden.
Neue Entwicklungen
Überregional tätige Krankenhausträger entwickeln zunehmend eigene Strategien im Bereich der Arzneimittelversorgung. Der Asklepios-Konzern habe, so Peterseim, inzwischen einen Zentralapotheker eingestellt, der nicht nur Einfluss auf die Arzneimittelliste nehme, sondern auch im direkten Kontakt mit der pharmazeutischen Industrie versucht, Vorteile für den Konzern zu erzielen. Das bleibt nicht ohne Auswirkungen auf den Gestaltungsspielraum der versorgenden Apotheke, den es zu verteidigen gilt. Allerdings sieht Peterseim auch Chancen für die Ausweitung der eigenen Aktivitäten. Ein Krankenhauskonzern welcher Art auch immer werde vermutlich ohne Scheuklappen den Partner aussuchen, von dem er sich die beste Leistung verspricht.
Verblistern: in wessen Auftrag?
Inzwischen setzt sich zunehmend die Auffassung durch, dass die patientenindividuelle Verblisterung in der Apotheke für Kunden und versorgte Heime keine arzneimittelgesetzliche Herstellungserlaubnis erfordert. Zu dieser Position gelangte unter anderem die Projektgruppe "Auswirkungen des GMG" der Pharmaziereferenten des Bundes und der Länder im Oktober 2004. Auch Dr. Johannes Pieck und der BVKA vertreten die Ansicht, dass das Verblistern nach formaler Abgabe eines Fertigarzneimittels an den Patienten im Auftrag des Patienten arzneimittelrechtlich unbedenklich sei.
Anders sei, so Pieck, der Sachverhalt beim Verblistern mit Hilfe von Kommissionierautomaten, der allerdings inzwischen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück ohne rechtliche Anstände zu praktizieren sei. Der BVKA lehnt mit Nachdruck das vom Kohl-Pharma-Konzern vorgesehene Verblistern für Apotheken in großem Stil ab. Das auch von politischer Seite unterstützte Vorhaben leistet in den Augen des BVKA der Zerstörung des bisherigen Versorgungssystems Vorschub.
Das System basiere unter anderem auf dem Prinzip von abgabefertigen Fertigarzneimitteln, für die der Hersteller hafte. Eine Zwischenlagerung und/oder ein Feilhalten von hergestellten Produkten würden die Voraussetzungen des AMG auslösen und seien deshalb nicht möglich. Auch die ABDA vertritt diese Position und hat ein entsprechendes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.
Zweitverwertung von Arzneimitteln
Immer wieder werden die großen Einsparmöglichkeiten beschworen, die durch die Weiterverwendung von Arzneimitteln in Heimen zu erzielen seien, wenn der Patient verstorben ist oder die Medikation umgestellt wird. Eine im Herbst letzten Jahres vom BVKA durchgeführte Untersuchung wurde inzwischen publiziert (DAZ Nr. 14/2005, S. 81). Danach lag der Wert der wiederverwertbaren Packungen unter Einbeziehung noch verwertbarer Einzelblister unter 1% des Verordnungsvolumens, betrachtet man nur die vollständig erhaltenen Packungen, sinkt der Wert in den Promillebereich. Die ursprüngliche Auffassung des BVKA, dass die Wiederverwendung bzw. Weiterverwendung von Arzneimitteln ein Gebot der Wirtschaftlichkeit sei, sei so nicht aufrecht zu halten.
Klarstellung zur Umsatzsteuer begrüßt
Begrüßt wurde die Klarstellung des Bundesfinanzministeriums, dass auf Arzneimittel, die ambulant von Krankenhäusern an Patienten abgegeben werden, Umsatzsteuer zu entrichten ist (s. a. DAZ Nr. 18/2005, S. 20). Diese Klarstellung wurde durch ein Rechtsgutachten des Verbandes Zytostatika-herstellender Apotheker (VZA) erwirkt. Man erwartet weit reichende Auswirkungen auf Krankenhausapotheken, die als Profitcenter geführt werde.
Musterprozess zu Kammerbeiträgen
Nach wie vor ist umstritten, ob es rechtlich zulässig ist, Kammerbeiträge von Krankenhausumsätzen uneingeschränkt zur Beitragsrechnung heranzuziehen. Nachdem zunächst vom Verwaltungsgericht Osnabrück in einem Urteil vom 28. Juni 2004 die Praxis der Apothekerkammer Niedersachsen für rechtswidrig erklärt worden ist, liegen inzwischen gegenläufige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte München und Gelsenkirchen vor. Der BVKA bereitet zur Klärung des Sachverhalts nun einen Musterprozess vor.
Alter Vorstand wiedergewählt
Der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker hat bei seiner Mitgliederversammlung am 10. Mai in Bad Homburg den bisherigen Vorstand einstimmig wiedergewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
- Dr. Klaus Peterseim, Essen, 1.Vorsitzender
- Klaus Grimm, Wesseling, 2 . Vorsitzender
- Axel Kruse, Offenburg, Schatzmeister
- Karl-Heinrich Reimert, Göttingen, Schriftführer
Kernpunkte des Kompromisses zur Änderung des § 14 Apothekengesetz
"§ 14 Abs. 5: Der nach Abs. 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Abs. 3 (Krankenhausapotheke) oder Abs. 4 (krankenhausversorgende Apotheke) einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. (entsprechend dem Gesetzentwurf) die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden sind,
2. (entsprechend dem Gesetzentwurf) die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a,
3. die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akut medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung,
4. eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch einen Apotheker erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich,
5. die Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie kontinuierlich beraten wird,
6. der Apotheker muss Mitglied der Arzneimittelkommission sein."
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