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Pharmazeutisches Recht
Fortbildungszertifikate der AK Nordrhein
Vom 15. Juni 2005 Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 15. Juni 2005 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) folgende Richtlinien zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.
§ 1 Zweckbestimmung
Zweck dieser Richtlinien ist es, den Kammermitgliedern einen Rahmen zur Dokumentation der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anzubieten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)ūDas Fortbildungszertifikat ist eine Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass sich das Kammermitglied nach § 1 Abs. 2 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein fortgebildet hat. Personen, die das Fortbildungszertifikat erwerben möchten, werden im Folgenden Teilnehmerinnen/Teilnehmer genannt. (2)ūFortbildung im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen umfasst Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Diese Fortbildungen umfassen pharmazeutische, berufsbezogen betriebswirtschaftliche sowie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtete Maßnahmen. Die Fortbildungsmaßnahmen unterteilen sich in die folgenden Gruppen: Gruppe 1:ūKongresse Nationale oder internationale Veranstaltungen von oder unter Beteiligung wissenschaftlicher Fachgesellschaften oder Berufsverbänden, bei denen die Teilnehmerin/der Teilnehmer unter gleich-zeitig oder nacheinander durchgeführten Vortragsveranstaltungen über wissenschaftliche Erkenntnisse auswählen kann und die ihm die Möglichkeit zur Diskussion dieser Erkenntnisse bieten; z. B. die wissenschaftlichen Kongresse der Bundesapothekerkammer. Gruppe 2:ūSeminare, Kurse und vergleichbare Veranstaltungen Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerin/der Teilnehmer durch eigene Kurzvorträge, Kleingruppenarbeit oder auf ähnliche Weise an der Durchführung aktiv beteiligt ist und die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand vermitteln. Gruppe 3:ūVorträge Veranstaltungen, bei denen andere über wissenschaftliche und berufsbezogen betriebswirtschaftliche Erkenntnisse berichten und eventuell mit den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern diskutieren. Gruppe 4:ūArzt-Apotheker-Gesprächskreise und Qualitätszirkel Unter der Leitung hierfür besonders geschulter Moderatoren stehende periodische Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer einerseits über eigene Kenntnisse und Erfahrungen berichten und bei denen die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer sich andererseits durch auswärtige Vortragsende über wissenschaftliche Erkenntnisse unterrichten lassen und diese schriftlich festhalten. Gruppe 5:ūHospitationen Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten z. B. in der Pharmazeutischen Industrie und im Krankenhaus oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten in Kombination mit einem Seminar der Gruppen 2 und 3. Gruppe 6:ūa) eigene Vorträge vor Fachpublikum Bericht über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder ausgearbeitete Vorträge nach Literaturstudium. b) eigene Autorenschaft Schriftliche Berichte, die unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und berufsbezogen betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlich werden. c) Moderation von Fortbildungsveranstaltungen und Workshops Gruppe 7:ūBearbeiten von Lektionen, Tutorien und Lernprogrammen, internetbasiert und mit Lernerfolgskontrolle gemäß den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen (e-learning). Gruppe 8:ūSelbststudium Erfassung veröffentlichter Abhandlungen über den aktuellen Stand pharmazeutisch-medizinischer und berufsbezogen betriebs-wirtschaftlicher Erkenntnisse. Gruppe 9:ūInnerbetriebliche Fortbildung Von der Apothekenleiterin/vom Apothekenleiter oder einer der Mitarbeiterinnen/einem der Mitarbeiter ausgearbeiteter Vortrag über relevante pharmazeutische und berufsbezogen betriebswirt-schaftliche Erkenntnisse. (3)ūFortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 4, 6 und 7, die eine Akkreditierung nach Absatz 4 anstreben. (4)ūAkkreditierung ist eine Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen. (5)ūLernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob die Teilnehmerin/der Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann. (6)ūFortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse beizutragen. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus Anlage 1. (7)ūFortbildungspunkte können entsprechend der Anlage 1 auch für Veranstaltungen der Weiterbildung und anderer Postgraduierten-Qualifizierungen vergeben und erworben werden.
§ 3 Akkreditierung und Vergabe von Fortbildungspunkten
(1)ūFür Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Anlage 1, die geeignet sind, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen, erteilt die Apothekerkammer Nordrhein dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine Akkreditierung mit der Angabe der Fortbildungspunkte. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird und die Leitsätze und Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Fortbildung, insbesondere die Maßnahmen zu deren Qualitätssicherung, beachtet werden. Soll von diesen Leitsätzen und Empfehlungen abgewichen werden, so ist dies zu begründen. Nachträgliche Anträge sind nicht möglich. Die Fortbildung soll inhaltlich unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein. Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig. (2)ūBeantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Akkreditierung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer Nordrhein im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen. (3)ūDie Akkreditierung durch andere Landesapothekerkammern oder Ärztekammern kann anerkannt werden. Veranstaltungen der Bundesapothekerkammer, die durch die Arbeit des wissenschaftlichen Beirats qualitätsgesichert sind, sind durch Veröffentlichung des Veranstaltungsprogramms in der Pharmazeutischen Zeitung oder Deutschen Apotheker Zeitung akkreditiert. (4)ūEine Fortbildungseinheit einer akkreditierten Fortbildungsmaßnahme für die gemäß Anlage 1 ein Fortbildungspunkt vergeben wird, beträgt 45 Minuten.
§ 4 Erteilung des Fortbildungszertifikats
(1)ūEin Fortbildungszertifikat für Apothekerinnen und Apotheker erhält, wer bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Absätze nachweist, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben zu haben. Eine Verlängerung in den vorgenannten Fällen ist bis zu einem Jahr zulässig, wenn sie unverzüglich der Apothekerkammer Nordrhein mitgeteilt wird. Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Der Antrag auf ein Fortbildungszertifikat kann durch Apothekerinnen/ Apotheker erstmals am 1. Januar 2006 gestellt werden. (2)ūBis zu jeweils 10 Fortbildungspunkte können jährlich durch Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 8 und 9 der Anlage 1 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Anlage 1 abgedeckt werden und bedarf des Nachweises. Hierbei müssen von Apothekerinnen und Apothekern mindestens 70 Punkte in drei Jahren bei Veranstaltungen erworben werden, die ausschließlich für Apothekerinnen und Apotheker oder Ärztinnen und Ärzte akkreditiert wurden. Die ausschließlich für PKA akkreditierten Veranstaltungen werden für den Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apotheker nicht berücksichtigt. (3)ūDie Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4 und 7 der Anlage 1 wird durch Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstalter nachgewiesen. Hospitationen gemäß der Ziffer 6 der Anlage 1 sind durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung nachzuweisen. (5)ūFortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 4 und 5 der Anlage 1 werden durch Referent, Moderator oder Autor durch die Vorlage einer Fotokopie des Titelblattes bzw. des Veranstaltungsprogramms belegt. (6)ūDie Punktesammlung liegt personenbezogen in der Hand der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Diese haben bei Antragstellung ihr gesamtes Punktekonto nachzuweisen.
§ 5 In-Kraft-Treten
Die Richtlinien für Apotheker(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein treten für Apothekerinnen und Apotheker 14 Tage nach Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein vom 20. November 2002, zuletzt geändert am 23. Juni 2004, aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) außer Kraft. Vom 15. Juni 2005 Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 15. Juni 2005 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) folgende Richtlinien zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.
§ 1 Zweckbestimmung
Zweck dieser Richtlinien ist es, dem pharmazeutischen Personal mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker, einen Rahmen zur Dokumentation der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anzubieten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)ūDas Fortbildungszertifikat ist eine Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass sich ein Angehöriger des pharmazeutischen Personals mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker und Wohnsitz im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein fortgebildet hat. Personen, die das Fortbildungszertifikat erwerben möchten, werden im Folgenden Teilnehmerinnen/Teilnehmer genannt. (2)ūFortbildung im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen umfasst Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Diese Fortbildungen umfassen pharmazeutische, berufsbezogen betriebswirtschaftliche sowie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtete Maßnahmen. Die Fortbildungsmaßnahmen unterteilen sich in die folgenden Gruppen: Gruppe 1:ūKongresse Nationale oder internationale Veranstaltungen von oder unter Beteiligung wissenschaftlicher Fachgesellschaften oder Berufsverbänden, bei denen die Teilnehmerin/der Teilnehmer unter gleich-zeitig oder nacheinander durchgeführten Vortragsveranstaltungen über wissenschaftliche Erkenntnisse auswählen kann und die ihm die Möglichkeit zur Diskussion dieser Erkenntnisse bieten; z. B. die wissenschaftlichen Kongresse der Bundesapothekerkammer. Gruppe 2:ūSeminare, Kurse und vergleichbare Veranstaltungen Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerin/der Teilnehmer durch eigene Kurzvorträge, Kleingruppenarbeit oder auf ähnliche Weise an der Durchführung aktiv beteiligt ist und die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand vermitteln. Gruppe 3:ūVorträge Veranstaltungen, bei denen andere über wissenschaftliche und berufsbezogen betriebswirtschaftliche Erkenntnisse berichten und eventuell mit den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern diskutieren. Gruppe 4:ūArzt-Apotheker-Gesprächskreise und Qualitätszirkel Unter der Leitung hierfür besonders geschulter Moderatoren stehende periodische Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer einerseits über eigene Kenntnisse und Erfahrungen berichten und bei denen die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer sich andererseits durch auswärtige Vortragsende über wissenschaftliche Erkenntnisse unterrichten lassen und diese schriftlich festhalten. Gruppe 5:ūHospitationen Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten z. B. in der Pharmazeutischen Industrie und im Krankenhaus oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten in Kombination mit einem Seminar der Gruppen 2 und 3. Gruppe 6:ūa) eigene Vorträge vor Fachpublikum Bericht über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder ausgearbeitete Vorträge nach Literaturstudium. b) eigene Autorenschaft Schriftliche Berichte, die unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und berufsbezogen betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlich werden. c) Moderation von Fortbildungsveranstaltungen und Workshops Gruppe 7:ūBearbeiten von Lektionen, Tutorien und Lernprogrammen, internetbasiert und mit Lernerfolgskontrolle gemäß den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen (e-learning). Gruppe 8:ūSelbststudium Erfassung veröffentlichter Abhandlungen über den aktuellen Stand pharmazeutisch-medizinischer und berufsbezogen betriebs-wirtschaftlicher Erkenntnisse. Gruppe 9:ūInnerbetriebliche Fortbildung Von der Apothekenleiterin/vom Apothekenleiter oder einer der Mitarbeiterinnen/einem der Mitarbeiter ausgearbeiteter Vortrag über relevante pharmazeutische und berufsbezogen betriebswirtschaftliche Erkenntnisse. (3)ūFortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 4, 6 und 7, die eine Akkreditierung nach Absatz 4 anstreben. (4)ūAkkreditierung ist eine Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen. (5)ūLernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob die Teilnehmerin/der Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann. (6)ūFortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen pharmazeutischen und berufsbezogen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse beizutragen. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus Anlage 1. (7)ūFortbildungspunkte können entsprechend der Anlage 1 auch für Veranstaltungen des WIPTA vergeben und erworben werden.
§ 3 Akkreditierung und Vergabe von Fortbildungspunkten
(1)ūFür Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Anlage 1, die geeignet sind, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen, erteilt die Apothekerkammer Nordrhein dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine Akkreditierung mit der Angabe der Fortbildungspunkte. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird und die Leitsätze und Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Fortbildung, insbesondere die Maßnahmen zu deren Qualitätssicherung, beachtet werden. Soll von diesen Leitsätzen und Empfehlungen abgewichen werden, so ist dies zu begründen. Nachträgliche Anträge sind nicht möglich. Die Fortbildung soll inhaltlich unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein. Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig. (2)ūBeantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Akkreditierung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer Nordrhein im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen. (3)ūDie Akkreditierung durch andere Landesapothekerkammern oder Ärztekammern kann anerkannt werden. Veranstaltungen der Bundesapothekerkammer, die durch die Arbeit des wissenschaftlichen Beirats qualitätsgesichert sind, sind durch Veröffentlichung des Veranstaltungsprogramms in der Pharmazeutischen Zeitung oder Deutschen Apotheker Zeitung akkreditiert. (4)ūEine Fortbildungseinheit einer akkreditierten Fortbildungsmaßnahme für die gemäß Anlage 1 ein Fortbildungspunkt vergeben wird, beträgt 45 Minuten.
§ 4 Erteilung des Fortbildungszertifikats
(1)ūEin Fortbildungszertifikat für das pharmazeutische Personal mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker erhält, wer bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Absätze nachweist, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben zu haben. Eine Verlängerung in den vorgenannten Fällen ist bis zu einem Jahr zulässig, wenn sie unverzüglich der Apothekerkammer Nordrhein mitgeteilt wird. Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Der Antrag auf ein Fortbildungszertifikat kann durch das pharmazeutische Personal mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker erstmals am 1. Januar 2007 gestellt werden. (2)ūBis zu jeweils 10 Fortbildungspunkte können jährlich durch Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 8 und 9 der Anlage 1 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Anlage 1 abgedeckt werden und bedarf des Nachweises. Das pharmazeutische Personal mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker muss mindestens 50 Punkte in drei Jahren bei Veranstaltungen erworben haben, die für Apothekerinnen und Apotheker oder Ärztinnen und Ärzte oder pharmazeutisches Personal mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker akkreditiert wurden. Die ausschließlich für PKA akkreditierten Veranstaltungen werden für den Erwerb des Fortbildungszertifikats für das pharmazeutische Personal mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker nicht berücksichtigt. (3)ūDie Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4 und 7 der Anlage 1 wird durch Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstalter nachgewiesen. Hospitationen gemäß der Ziffer 6 der Anlage 1 sind durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung nachzuweisen. (4)ūFortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 4 und 5 der Anlage 1 werden durch Referent, Moderator oder Autor durch die Vorlage einer Fotokopie des Titelblattes bzw. des Veranstaltungsprogramms belegt. (5)ūDie Punktesammlung liegt personenbezogen in der Hand der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Diese haben bei Antragstellung ihr gesamtes Punktekonto nachzuweisen.
§ 5 In-Kraft-Treten
Die Richtlinien für das pharmazeutische Personal mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein treten für das pharmazeutische Personal mit Ausnahme der Apothekerinnen und Apotheker 14 Tage nach Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein vom 20. November 2002, zuletzt geändert am 23. Juni 2004, aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) außer Kraft. Vom 15. Juni 2005 Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 15. Juni 2005 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) folgende Richtlinien zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.
§ 1 Zweckbestimmung
Zweck dieser Richtlinien ist es, den Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten/ Apothekenhelfern(innen) einen Rahmen zur Dokumentation der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anzubieten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)ūDas Fortbildungszertifikat ist eine Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass sich eine Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apotheken-helfer(innen) mit Wohnsitz im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein fortgebildet hat. Personen, die das Fortbildungszertifikat erwerben möchten, werden im Folgenden Teilnehmerinnen/Teilnehmer genannt. (2)ūFortbildung im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen umfasst Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Die Fortbildungsmaßnahmen unterteilen sich in die folgenden Gruppen: Gruppe 1:ūKongresse Nationale oder internationale Veranstaltungen von oder unter Beteiligung wissenschaftlicher Fachgesellschaften oder Berufsverbänden, bei denen die Teilnehmerin/der Teilnehmer unter gleich-zeitig oder nacheinander durchgeführten Vortragsveranstaltungen über berufsbezogene Erkenntnisse auswählen kann und die ihm die Möglichkeit zur Diskussion dieser Erkenntnisse bieten. Gruppe 2:ūSeminare, Kurse und vergleichbare Veranstaltungen Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerin/der Teilnehmer durch eigene Kurzvorträge, Kleingruppenarbeit oder auf ähnliche Weise an der Durchführung aktiv beteiligt ist und die den aktuellen berufsbezogenen Erkenntnisstand vermitteln. Gruppe 3:ūVorträge Veranstaltungen, bei denen andere über berufsbezogene Erkenntnisse berichten und eventuell mit den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern diskutieren. Gruppe 4:ūArzt-Apotheker-Gesprächskreise und Qualitätszirkel Unter der Leitung hierfür besonders geschulter Moderatoren stehende periodische Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer einerseits über eigene Kenntnisse und berufsbezogene Erfahrungen berichten und bei denen die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer sich andererseits durch auswärtige Vortragsende über berufsbezogene Erkenntnisse unterrichten lassen und diese schriftlich festhalten. Gruppe 5:ūHospitationen Gruppe 6:ūa) eigene Vorträge vor Fachpublikum Bericht über eigene Erkenntnisse oder ausgearbeitete Vorträge nach Literaturstudium. b) eigene Autorenschaft Schriftliche Berichte, die unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse in einem wissenschaftlichen Verlag veröffentlich werden. c) Moderation von Fortbildungsveranstaltungen und Workshops Gruppe 7:ūBearbeiten von Lektionen, Tutorien und Lernprogrammen, internetbasiert und mit Lernerfolgskontrolle gemäß den aktuellen berufsbezogenen Erkenntnissen (e-learning). Gruppe 8:ūSelbststudium Erfassung veröffentlichter Abhandlungen über den aktuellen Stand berufsbezogener Erkenntnissen Gruppe 9:ūInnerbetriebliche Fortbildung Von der Apothekenleiterin/vom Apothekenleiter oder einer der Mitarbeiterinnen/einem der Mitarbeiter ausgearbeiteter Vortrag über relevante berufsbezogene Erkenntnisse (3)ūFortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 4, 6 und 7, die eine Akkreditierung nach Absatz 4 anstreben. (4)ūAkkreditierung ist eine Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen. (5)ūLernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob die Teilnehmerin/der Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann. (6)ūFortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse beizutragen. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus Anlage 1.
§ 3 Akkreditierung und Vergabe von Fortbildungspunkten
(1)ūFür Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Anlage 1, die geeignet sind, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen, erteilt die Apothekerkammer Nordrhein dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine Akkreditierung mit der Angabe der Fortbildungspunkte. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird und die Leitsätze und Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Fortbildung, insbesondere die Maßnahmen zu deren Qualitätssicherung, beachtet werden. Soll von diesen Leitsätzen und Empfehlungen abgewichen werden, so ist dies zu begründen. Nachträgliche Anträge sind nicht möglich. Die Fortbildung soll inhaltlich unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein. Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig. (2)ūBeantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Akkreditierung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer Nordrhein im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen. (3)ūDie Akkreditierung durch andere Landesapothekerkammern oder Ärztekammern kann anerkannt werden. Veranstaltungen der Bundesapothekerkammer, die durch die Arbeit des wissenschaftlichen Beirats qualitätsgesichert sind, sind durch Veröffentlichung des Veranstaltungsprogramms in der Pharmazeutischen Zeitung oder Deutschen Apotheker Zeitung akkreditiert. (4)ūEine Fortbildungseinheit einer akkreditierten Fortbildungsmaßnahme für die gemäß Anlage 1 ein Fortbildungspunkt vergeben wird, beträgt 45 Minuten.
§ 4 Erteilung des Fortbildungszertifikats
(1)ūEin Fortbildungszertifikat für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/ Apothekenhelfer(innen) erhält, wer bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Absätze nachweist, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 50 Fortbildungspunkte erworben zu haben. Eine Verlängerung in den vorgenannten Fällen ist bis zu einem Jahr zulässig, wenn sie unverzüglich der Apothekerkammer Nordrhein mitgeteilt wird. Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Der Antrag auf ein Fortbildungszertifikat kann durch Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apothekenhelfer(innen) erstmals zum 1. Januar 2009 gestellt werden. (2)ūBis zu jeweils 5 Fortbildungspunkte können jährlich durch Fortbildungs- maßnahmen gemäß der Ziffern 8 und 9 der Anlage 1 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Anlage 1 abgedeckt werden und bedarf des Nachweises. Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apothekenhelfer(innen) müssen mindestens 35 Punkte in drei Jahren bei Veranstaltungen erworben haben, die für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apothekenhelfer(innen) akkreditiert wurden. (3)ūDie Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4 und 7 der Anlage 1 wird durch Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstalter nachgewiesen. Hospitationen gemäß der Ziffer 6 der Anlage 1 sind durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung nachzuweisen. (4)ūFortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 4 und 5 der Anlage 1 werden durch Referent, Moderator oder Autor durch die Vorlage einer Fotokopie des Titelblattes bzw. des Veranstaltungsprogramms belegt. (5)ūDie Punktesammlung liegt personenbezogen in der Hand der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Diese haben bei Antragstellung ihr gesamtes Punktekonto nachzuweisen.
§ 5 In-Kraft-Treten
Die Richtlinien für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apothekenhelfer(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein treten für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Apothekenhelfer(innen) am 1. Januar 2006 in Kraft.
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