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Pharmazeutisches Recht
Geschäftsordnung AK Nordrhein
Vom 17. November 2004
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 17. November 2004 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), folgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:
Artikel I
Die Geschäftsordnung (GeschO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 (MBl. NRW. S. 1388), geändert am 9. Juni 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1214), wird wie folgt geändert: § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "ihres Kreises" die Worte "oder ihrer kreisfreien Stadt" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten "des Kreises" die Worte "oder der kreisfreien Stadt" eingefügt. c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten "in dem Kreis" die Worte "oder in der kreisfreien Stadt" und nach den Worten "in diesem Kreis" die Worte "oder in dieser kreisfreien Stadt" sowie nach den Worten "in keinem anderen Kreis" die Worte "oder in keiner anderen kreisfreien Stadt" eingefügt.
Artikel II
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 27. Januar 2005
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen III 7 – 0810.81 – Im Auftrag Godry
Die vorstehende Änderung der Geschäftsordnung (GeschO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 17. November 2004 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, 9. Februar 2005
Anneliese Menge Präsidentin der Apothekerkammer Nordrhein
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