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- AZ 17/2006
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Akupunktur bei Rücken- und Knieschmerzen wird Kassenleistung
"Die Akupunktur kann nun als Teil einer umfassenden Schmerztherapie von der Gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden. Wir legen jedoch Wert darauf, dass hierbei hohe Qualitätsanforderungen erfüllt werden", sagte der Vorsitzende des G-BA, Dr. Rainer Hess. Ein hohes Niveau der ärztlichen Qualifikation bei der Schmerztherapie habe der G-BA in seinem Beschluss ausdrücklich hervorgehoben.
Die Entscheidung des G-BA basiert auf den Ergebnissen aus zwei Modellprojekten, bei denen die Wirksamkeit von Akupunktur zur Behandlung von Rücken-, Knie- und Kopfschmerzen in breit angelegten Studien über einen Zeitraum von fünf Jahren untersucht wurden.
Den Studienergebnissen zufolge liegt die Erfolgsrate der traditionellen chinesischen Akupunktur (TCM, "echte" Akupunktur) bei der Behandlung von chronischen Rückenschmerzen nicht wesentlich höher als die der Schein-Akupunktur, bei der bewusst "falsche" Punkte gestochen wurden. Beide Akupunkturformen zeigten jedoch deutlich bessere Erfolge als die Standardtherapie. Bei der Behandlung von Schmerzen des Kniegelenkes waren die Schein-Akupunktur und die "echte" Akupunktur in ihrer Wirkstärke in den meisten Studien annähernd vergleichbar. Beide waren zudem der Standardtherapie ebenfalls deutlich überlegen.
Für die Behandlung der Spannungskopfschmerzen und der Migräne wurden zwischen der Behandlung mit beiden Akupunkturformen und der Standardtherapie zur Vorbeugung dieser Beschwerden keine Unterschiede festgestellt. Für diese Erkrankung konnte die Akupunktur deshalb nicht als Kassenleistung anerkannt werden. "Obwohl insgesamt kein eindeutiger Nachweis der Überlegenheit der 'echten' Akupunktur vorliegt, haben wir im Interesse der Patienten und mit Blick auf die Versorgungssituation in der Schmerztherapie eine positive Entscheidung getroffen. Die Studienergebnisse zeigen, dass sowohl die 'echte' als auch die Schein-Akupunktur bei der Behandlung von Rücken- und Knieschmerzen besser hilft als die angebotene Standardtherapie. Deshalb hat der G-BA entschieden, dass Patienten die Akupunkturbehandlung als Kassenleistung erhalten sollen", sagte Hess.
Verbraucherbund kritisiert Entscheidung
Die Patientenvertreter sprachen sich für die Aufnahme der Akupunktur bei allen drei Indikationen in den Leistungskatalog aus, also auch bei Kopfschmerz. Nach ihrer Ansicht sei bei allen drei Erkrankungen die Überlegenheit der Akupunktur im Vergleich zur schulmedizinischen Schmerzbehandlung nachgewiesen worden.
Insbesondere, da bei chronischem Schmerz eine dauerhafte medikamentöse Schmerztherapie zu erheblichen unerwünschten Nebenwirkungen führt, hatte sich der vzbv gemeinsam mit den anderen Patientenvertretern im Gemeinsamen Bundesausschuss dafür ausgesprochen, auch Kopfschmerzen und Migräne in die kassenfinanzierte Akupunkturbehandlung einzubeziehen. Ein entsprechender Antrag wurde jedoch mehrheitlich abgelehnt.
Die Patientenvertreter haben im G-BA Mitberatungs-, aber kein Stimmrecht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßte zwar die Regelung, kritisierte die Entscheidung jedoch als Rückschritt für die Methodenvielfalt in der Schmerztherapie. Denn Kopfschmerz- und Migränepatienten müssen ihre Akupunkturbehandlungen künftig selber bezahlen. Nach Auffassung des vzbv führt der Beschluss zu einer Leistungseinschränkung, da seit 2000 die Akupunktur im Rahmen der Modellstudien sehr großzügig von den Krankenkassen erstattet wurde.
Der Beschluss des G-BA wird in Kürze im Internet auf der Seite http://www.g-ba.de/cms/front_content.php?idcat=56 veröffentlicht und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen (G-BA) bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Menschen. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend. Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen.
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