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- AZ 29/2006
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Gericht bestätigt Me-Too-Liste
Die KV Nordrhein hatte für das Jahr 2006 mit den Kassenverbänden eine Arzneimittelvereinbarung im Sinne des § 84 SGB V abgeschlossen. Diese sieht unter anderem vor, dass der Verordnungsanteil des Bruttoumsatzes mit Me-Too-Präparaten um 5 Prozentpunkte reduziert werden soll. Die KV informierte die Vertragsärzte in ihrem Zuständigkeitsbereich über diese Vereinbarung. Dem Schreiben war eine Tabelle von Analogpräparaten beigefügtŁ die nach dem damaligen Stand von der GKV-Arzneimittel Schnellinformation (GamSi) berücksichtigt wurden. Zudem enthielt der Brief eine auf dem Arzneiverordnungsreport (AVR) basierende Substitutionsregelung mit der Angabe der Tagestherapiekosten (DDD - Defined Daily Dosis). Auf der von dem Heidelberger Pharmakologen und AVR-Autoren Ulrich Schwabe erarbeiteten Me-Too-Liste vom 27. März 2006 wurden auch die Präparate Pantozol und Urion genannt. Dagegen wandte sich der Hersteller mit der Begründung, die Liste beabsichtige, seine Präparate aus dem Markt zu drängen. Dadurch werde das Unternehmen in seinen Grundrechten auf freie Berufsausübung und Eigentum (Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt.
Das LSG sah jedoch keinen Anlass, im Eilverfahren für eine Entfernung der Arzneimittel von der Me-Too-Liste zu sorgen. Im Falle des Alpha-1-Rezeptorenblockers Urion bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung ohnehin kein Grund mehr für eine entsprechende Anordnung, weil der Patentschutz für das Präparat zum 12. Mai 2006 ausgelaufen war. Damit kann es auch nicht mehr als Me-Too-Präparat im Sinne der Arzneimittelvereinbarung gelten. Aber auch hinsichtlich des weiterhin patentgeschützten Protonenpumpenhemmers Pantozol sahen sich die Richter nicht veranlasst, Altana zur Seite zu springen. Soweit das Unternehmen die Substitutionsvorschläge der KV unter - veralteten - Preisangaben rügte, verwiesen die Richter darauf, dass hier keine Wiederholungsgefahr bestehe.
In einem Parallelverfahren, in dem es um das Präparat Rifun ging (Beschluss des LSG NRW vom 27. Juni 2006, Az. L 11 B 31/06 KA ER), habe die KV vortragen, dass sich die Bewertungsgrundlagen ständig änderten und es sich bei den angegebenen Preise nur um solche handeln könne, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens gültig waren. Hieraus sei zu erkennen, dass die KV nicht beabsichtige, derartige Substitutionsvorschläge zu wiederholen - auch die im Internet veröffentlichte Me-Too-Liste enthalte diese nicht. Zugleich verwies das Gericht darauf, dass es der KV unbenommen sei, die Tagesdosen-Kosten auf der Grundlage der aktuellen anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation (ATC-Index mit DDD-Angaben) anzugeben. § 73 Abs. 8 S. 1 SGB V verpflichte die KVen sogar, Ärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen zu informieren.
Das Gericht sah es weiterhin nicht als problematisch an, dass Pantozol als Me-Too ohne höheren therapeutischen Nutzen eingestuft wurde. Nach dem SGB V müssen KVen und Kassenverbände ein Vereinbarung treffen, die neben einem Ausgabenvolumen für Arzneimittel auch Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele sowie Maßnahmen für ihre Umsetzung enthält. Hiervon umfasst seien auch Maßnahmen zur Beratung und Information wie die Me-Too-Liste. Die Einwände des Herstellers, Pantozol sei durch ein Omeprazolpräparat nicht substituierbar, weil es im Gegensatz zu diesen zur intermittierenden Therapie zugelassen sei und zudem eine längere Wirkung und ein günstigeres Nebenwirkungsprofil habe, hielt das LSG für nicht durchgreifend. Es finde sich kein hinreichender Hinweis, dass zwischen den verschiedenen Protonenpumpenhemmern klinisch bedeutsame Wirksamkeitsunterschiede bestünden, heißt es im Beschluss.
Auch das Argument des Herstellers, bereits die Absenkung des Preises auf den Festbetrag stelle die Wirtschaftlichkeit der Verordnung sicher, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Der Festbetrag sei nur die Obergrenze der Leistungspflicht der Krankenkasse gegenüber den Versicherten. Innerhalb einer Festbetragsgruppe könne es durchaus erhebliche Preisdifferenzen geben. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot werde daher nicht schon dadurch genügt, dass ein zum Festbetrag erhältliches Arzneimittel verordnet wird. Vielmehr müsse der Vertragsarzt seit Geltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei therapeutischer Gleichwertigkeit schon immer das preisgünstigste Mittel verordnen - und zwar unabhängig von der Geltung von Arzneimittelvereinbarungen.
Leonhard Hansen, Vorsitzender der KV Nordrhein, zeigte sich erfreut über den Beschluss. Die niedergelassenen Ärzte behielten damit eine Orientierung über Arzneimittel, deren zusätzlicher Nutzen nicht im Verhältnis zum erhöhten Preis stehe. Insgesamt 15 Pharmafirmen hatten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, um zu erreichen, dass ihre Präparate von der nordrheinischen Me-too-Liste entfernt werden. Auf vier dieser Anträge hin haben Sozialgerichte für die Antragsteller entschieden. Gegen die Beschlüsse hat die KV Beschwerde eingelegt. Das LSG NRW hat nun in zwei Beschlüssen zu Gunsten der KV entschieden. "Wir sind zuversichtlich, dass wir auch die übrigen Verfahren gewinnen", so Hansen.
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