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- AZ 29/2006
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Zuzahlungsbefreiung: Was die Kassen davon haben
§ 31 SGB V wurde wie folgt geändert: Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: "Die Spitzenverbände der Krankenkassen können durch Beschluss nach § 213 Abs. 2 Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind..."
Einige Apothekerinnen und Apotheker haben sich bereits mit dieser Formulierung auseinandergesetzt. Sie gehen insbesondere davon aus, dass die GKV bestimmte Arzneimittel nur von der Zuzahlung befreien kann, wenn sie dabei spart, d. h., wenn der Apothekenverkaufspreis um mehr als 5 Euro unter dem Festbetrag bleibt. In praxisnahen Rechenbeispielen zeigten die Kolleginnen und Kollegen, dass dies nicht immer der Fall ist und mitunter weniger als 5 Euro an Ersparnis für die Krankenkassen herauskommen. Eine Zuzahlungsbefreiung könne in diesen Fällen somit nicht auf die Vorschrift des AVWG gestützt werden - und man befürchtet Retaxierungen.
Diese Sorge dürfte allerdings unbegründet sein, wie DAZ-Recherchen ergeben haben. Von Seiten der Krankenkassen war zu hören, dass selbst dann, wenn der absolute Betrag der 30 Prozent, die der Apothekeneinkaufspreis inkl. Mehrwertsteuer unter dem Festbetrag liegt, weniger als 5 Euro beträgt, habe die Krankenkasse eine Einsparung. Außerdem habe man immer eine gesamte Festbetragsgruppe von der Zuzahlung befreit, da es nicht sinnvoll sei, für kleinere Packungsgrößen eine Zuzahlung zu verlangen, größere Packungsgrößen dagegen zuzahlungsbefreit anzubieten.
Bei der Aufstellung der Kriterien für die Zuzahlungsbefreiung habe man die Zuzahlungsbeträge 2005 betrachtet. Bei den 79 Wirkstoffgruppen handele es sich um Arzneimittel, bei denen der Anteil an zuzahlungsbefreiten Versicherten hoch ist. Damit sich eine Ersparnis für die Krankenkasse ergebe, sei es daher nicht notwendig, dass mindestens 5 Euro eingespart würden.
Im Übrigen: Die Liste der 79 Festbetragsgruppen ist als verbindlich anzusehen, in ihr sind die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen eindeutig festgelegt. Alle in dieser Liste aufgeführten Apothekeneinkaufspreise liegen inkl. Mehrwertsteuer 30 Prozent unter dem Festbetrag. Experten gegen auch davon aus, dass Einspareffekte für die Kassen auch dadurch erreicht werden, indem Verordnungen von Erstanbietermedikamenten, deren Apothekenverkaufspreise wesentlich höher liegen, auf die günstigen Generika (30 Prozent unter Festbetrag) umgestellt werden.
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