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Arbeitslosenversicherung "auf Zeit" für Selbstständige
Jetzt steht nur noch denjenigen der Beitritt offen, die sich seit 2004 selbstständig gemacht haben – und das auch nur noch bis Ende Dezember 2006. Danach (wie auch jetzt schon) ist für neu ins selbstständige Berufsleben einsteigende Personen Bedingung, dass sie sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung anmelden.
Das allerdings zu konkurrenzlosen Bedingungen. Unabhängig vom individuellen Einkommen betragen die an die Agentur für Arbeit abzuführenden Beiträge pro Monat nur 39,81 Euro (im Osten: 33,56 Euro). Und ab 2007, wenn der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um etwa ein Drittel gesenkt wird, geht auch der Beitrag für die Selbstständigen um ein Drittel herunter – nach gegenwärtigem Recht ...
15 Stunden Tätigkeit müssen es schon sein
Eine Bedingung muss allerdings zuvor noch erfüllt werden: Die selbstständige Tätigkeit muss an mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Und der Selbstständige muss unmittelbar vorher in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sein oder eine so genannte Entgeltersatzleistung der Arbeits–agentur (zum Beispiel Arbeitslosengeld I) bezogen haben. Die Versicherungspflicht beziehungsweise der Leistungsbezug müssen außerdem innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens zwölf Monate umfasst haben. Es muss sich dabei nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln; Zeiten der Versicherungspflicht und des Leistungsbezuges werden zusammengerechnet.
Unterscheidung nach Qualifikationsgruppen
Das Arbeitslosengeld aus einer solchen freiwilligen Versicherung berechnet sich allerdings nicht nach der Höhe dieser Beiträge. Vielmehr wird das frühere versicherungspflichtige Arbeitsentgelt herangezogen oder – wenn innerhalb des letzten Jahres (ersatzweise der beiden letzten Jahre) keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nachgewiesen werden können – ein fiktives Arbeitsentgelt, das sich pauschal nach der beruflichen Qualifikation richtet.
Dabei wird nach vier Qualifikationsgruppen unterschieden. Maßgebend ist die berufliche Qualifikation, die für eine Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Die Gruppen sind wie folgt unterteilt: Die Beschäftigung erfordert
- eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
- einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
- keine Ausbildung.
Die sich daraus ergebenden Arbeitslosengeldhöhen (West und Ost) ergeben sich aus dieser Tabelle (Beispiel für Steuerklasse III ohne Kind):
- Qualifikationsstufe 1: 1233,30 Euro (West), 1095,60 Euro (Ost)
- Qualifikationsstufe 2: 1086,30 Euro (West), 949,20 Euro (Ost)
- Qualifikationsstufe 3: 908,70 Euro (West), 783,30 Euro (Ost)
- Qualifikationsstufe 4: 696,90 Euro (West), 587,40 Euro (Ost)
Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges beträgt maximal zwölf Monate, für mindestens 55-Jährige maximal 18 Monate. Das Leistungsspektrum umfasst aber auch weitere Ansprüche – etwa Weiterbildungsmaßnahmen oder die Übernahme von Bewerbungskosten.
Es sollen Erfahrungen gesammelt werden
Wichtig: Die "freiwillige Weiterversicherung" der Selbstständigen endet "zwingend am 31. Dezember 2010". Ziel dieser Befristung ist es, so die Bundesregierung, "zunächst Erfahrungen mit der Neuregelung zu sammeln".
Selbstständige, die sicher sind, dass sie bis 2010 Arbeitslosigkeit nicht zu fürchten haben, brauchen die Weiterversicherung nicht zu beantragen – und können die "gesammelten Erfahrungen" abwarten ...
Selbstständig seit 2004 – jetzt noch günstig gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Foto: Bilderbox.com
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