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DocMorris-Filiale bleibt geschlossen: Das letzte Wort haben jedoch die Verwaltun
Am 6. November bekräftigte das OLG eine entsprechende wettbewerbsrechtliche Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken. Über die Rechtmäßigkeit der Betriebserlaubnis sagt dies jedoch nichts aus. Die Apotheke muss daher weiterhin geschlossen bleiben. (Urteil des OLG Saarbrücken vom 6. Dezember 2006, Az.: 1 U 484/06) Der Wortlaut des OLG-Urteils lag zu Redaktionsschluss der AZ noch nicht vor. DocMorris-Chef Ralf Däinghaus frohlockte jedoch bereits in bekannter Manier: Auch wenn unsere Gegner es nicht wahrhaben wollen: Die Betriebserlaubnis für die saarländische DocMorris-Apotheke ist rechtmäßig. Die Apotheker müssen sich auf den kommenden Wettbewerb einstellen. Mit dieser Einschätzung verkennt Däinghaus allerdings die Rechtslage. Denn ein Zivilgericht kann nicht über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hier: die Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis an DocMorris entscheiden. Dies ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Das einzige, was das OLG festgestellt hat, ist, dass die Betriebserlaubnis nicht offensichtlich nichtig war. So hatte es im Juni bereits die Vorinstanz gesehen (siehe AZ 33/34, 2006). Dies hat aber keinesfalls die zwangsläufige Folge, dass die Erlaubnis auch rechtmäßig erteilt wurde. Entscheidend ist daher das parallel laufende Verwaltungsgerichtsverfahren. Im September hatte das Verwaltungsgericht des Saarlandes erstinstanzlich verfügt, dass die Saarbrücker Filiale zu schließen ist (siehe AZ 38, 2006).
Warten auf die Entscheidung des OVG Saarlouis DocMorris legte hiergegen Beschwerde ein diese wird derzeit vom Oberverwaltungsgericht Saarlouis geprüft. Die Entscheidung über die Zukunft der ersten deutschen Apotheke in den Händen einer Kapitalgesellschaft soll dort alsbald fallen.
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