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- AZ 8/2006
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Verwaltungsgericht bestätigt Verbot gegen dm-Drogeriekette
Gegenstand der Entscheidung war ein zwischen dm und der in Venlo ansässigen Europa Apotheek ausgeklügeltes Vertriebsmodell. Danach konnten dm-Kunden in den Drogeriemarktfilialen ihre Arzneimittelbestellungen und Rezepte in Versandtaschen abgeben. Von dm wurden die gesammelten Bestellungen dann zur Versandapotheke in die Niederlande weitergeleitet, die wiederum die Drogeriefilialen mit den bestellten Arzneimitteln belieferte. Ähnlich wie beim Entwicklungsservice für Fotos musste der dm-Kunde seine Arzneimittelpäckchen dann im Drogeriemarkt abholen.
Hohe Missbrauchsgefahr
Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter verstößt diese Praxis gegen zentrale Vorschriften des geltenden Arzneimittelrechts. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine Ausprägung eines zulässigen Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Schon im allgemeinen Versandhandel, so die Richter, sei es nämlich nicht prägend, dass sich ein Kunde in einer Betriebsstätte eine Ware bestelle und abhole. Beim dm-Modell findet der Versand nicht zwischen Versandhändler und Kunde statt, sondern zwischen Versandhändler und Drogeriemarkt. Die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist jedoch folgerichtig nur Apotheken vorbehalten.
Ausführlich wies das Verwaltungsgericht in seiner mündlichen Urteilsbegründung auf die Sinnhaftigkeit dieser Regelung hin und betonte die spezifischen Gefahren, die aus dem dm/Europa Apotheek-Modell und der massenhaften Aufbewahrung von (auch sensiblen) Arzneimitteln in dm-Lagern resultieren, die der apothekenrechtlichen Kontrolle entzogen sind. Missbrauchsgefahren seien bei einer solchen Lagerung ungleich größer als z. B. bei der vereinzelten und kurzfristigen Zwischenlagerung von Arzneimittelpäckchen in Postfilialen.
Verfassungsrechtliche Bedenken oder gar europarechtliche Einwände gegen eine zurückhaltende Auslegung des Versandbegriffs im Arzneimittelgesetz (§ 43 Abs. 1 AMG) sieht das Verwaltungsgericht nicht. Verfassungsrechtlich rechtfertigten nämlich alle Gründe, die die Beschränkung der Abgabe von Arzneimitteln in Apotheken stützen, d. h. insbesondere Arzneimittelsicherheit und Versorgungssicherheit, auch den Ausschluss der besonderen Vertriebsform der Klägerin. Europarechtlich seien deshalb keine Bedenken ersichtlich, weil das Verbot der fraglichen Vertriebsform für alle Marktteilnehmer in gleicher Weise gilt und der Absatz in- und ausländischer Erzeugnisse davon gleich betroffen ist.
"Urteil stärkt den Verbraucherschutz"
Mit seinem erstinstanzlichen Urteil im Hauptsacheverfahren bestätigt das Verwaltungsgericht Düsseldorf seine und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Das Urteil leistet einen wichtigen Beitrag zur Arzneimittelsicherheit. Arzneimittelgesetz, Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung enthalten vielfältige verbraucherschützende Vorgaben, z. B. Regelungen zur sachgemäßen Lagerung und Prüfung von Arzneimitteln in geeigneten Räumen oder zur Arzneimittelabgabe und Beratung durch pharmazeutisches Personal. Die gewerbliche Aufbewahrung von Arzneimitteln außerhalb der Apotheken bewegt sich dagegen weitgehend im rechtsfreien Raum, so dass die Einführung des dm-Vertriebssystems ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für Verbraucher und Patienten zur Folge hätte.
In einer Stellungnahme begrüßte auch die ABDA die Düsseldorfer Entscheidung. "Arzneimittel sind sensible Produkte. Nur Apotheken bieten die nötige Sicherheit und den verantwortlichen Umgang damit", so ADBA-Präsident Heinz-Günter Wolf in einem Statement. Dagegen wollte sich dm gegenüber der AZ zu dem Urteil nicht äußern.
Tipp
Zur Rechtswidrigkeit des Vertriebskonzeptes von dm und Europa Apotheek vgl. auch das Urteil (einstweiliger Rechtsschutz) des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2005 mit Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank in Arzneimittel& Recht - Zeitschrift für Arzneimittelrecht und Arzneimittelpolitik, Ausgabe 4/2005, Seite 173.
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