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- AZ 8/2006
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Kommentar
Deutliche Worte
Als origineller und innovationsfreudiger Trendsetter gilt die Drogeriekette dm nicht nur in der eigenen Branche. Immer auf der Suche nach neuen Vertriebs- und Absatzfeldern setzen die rund 800 Märkte allein in Deutschland fast 2,5 Milliarden Euro um. Das Unternehmensmotto des Firmengründers: Für uns ist der Mensch das Maß aller Dinge. Wohl auch deshalb stehen auf der dm-Agenda allerorten neue Projekte: dm-Friseur-Salons und Kosmetik-Studios in Österreich und eben Arzneimittel-Bestell- und Abhol-Ecken in deutschen dm-Drogerien. Integrative Logistikkonzepte nennen die dm-Manager das oder auch etwas deutlicher: die unternehmensübergreifende Organisierung von Waren- und Finanzströmen.
Dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht sei Dank: Die Waren- und Finanzströme, die gen Venlo und retour fließen, scheinen jetzt endgültig zum Versiegen zu kommen. Allzu deutlich hat das grenzüberschreitende Kreativ-Duo dm/Europa Apotheek versucht, mit Schlichen, Tricks und Konstruktionen bestehende Vorschriften zu umgehen. Arzneimittelsicherheit und Verbraucherschutz? Nein danke. Stattdessen: Medikamente in Fototaschen, niederländische Fernauskunft auf Anfrage inklusive!
Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts noch nicht vorliegt und dm den Rechtsweg voll ausschöpfen wird (gemäß Unternehmensslogan bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte?): Es ist erfreulich, mit welcher Deutlichkeit die Düsseldorfer Richter einige arzneimittel- und apothekenrechtliche Pflöcke eingeschlagen haben. Schon begrifflich kann beim dm-Bring- und Abholverfahren schlechterdings nicht von einem zulässigen Arzneimittelversand an den Endkunwden gesprochen werden. Und selbstverständlich wollte der Gesetzgeber beim ohnehin gefahrgeneigten Versandhandel mit apotheken(sic!)pflichtigen Arzneimitteln nur die unmittelbare Zustellung an den Besteller zulassen. Die unkontrollierbare Zwischenlagerung von Medikamenten birgt ein unkalkulierbares Gesundheitsrisiko in sich. Im wahrsten Sinne: Arzneimittel gehören nicht in rechtsfreie Räume.
Klar Position bezogen hat das Gericht in seiner mündlichen Urteilsbegründung auch zu den von dm erhobenen verfassungs- und europarechtlichen Einwänden. Sowohl die Versorgungs- als auch die Arzneimittelsicherheit rechtfertigen es, die von dm ernsthaft so bezeichnete "Abholzustellung" in den Drogeriefilialen zu untersagen. Und europarechtlich sind in- und ausländische Erzeugnisse gleichermaßen betroffen. Der niederländischen Versandapotheke wird nur verwehrt, was auch deutschen Apotheken verboten ist.
Bleibt zu hoffen, dass die weiteren Gerichtsinstanzen die niederländisch-deutschen Kreativabteilungen von Europa Apotheek und dm ebenso klar und überzeugend in die rechtlichen Schranken weisen. Das Düsseldorfer Urteil lässt hoffen.
Christian Rotta
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