- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 1/2006
- Brandenburg: – ...
Pharmazeutisches Recht
Brandenburg: – Hauptsatzung der LAK Brandenburg
Die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 7. Dezember 2005 aufgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2005 (GVBl. I S. 254, 255) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg vom 13. Dezember 2005 – 42 – 5471.5 genehmigt worden ist.
§ 1
Rechtsstellung und Sitz
Die Landesapothekerkammer Brandenburg ist die berufliche Vertretung der Apothekerinnen und Apotheker (im Folgenden Apotheker genannt) des Landes Brandenburg. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist Potsdam. Sie führt ein Dienstsiegel.
§ 2 Aufgaben
Die Landesapothekerkammer Brandenburg nimmt alle ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben wahr.
§ 3 Kammerangehörige
(1) Kammerangehörige sind alle Apotheker, die approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes besitzen und die im Land Brandenburg ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die Apotheker, die bei der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen ausüben.
(2) Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden (Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten; im Folgenden Pharmaziepraktikanten genannt), steht der freiwillige Beitritt offen.
§ 4 Betreuter Personenkreis
Die im Land Brandenburg tätigen
- Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten,
- Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure,
- Apothekenassistentinnen und Apothekenassistenten,
- pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch- technischen Assistenten,
- pharmazeutischen Assistentinnen und pharmazeutischen Assistenten,
- pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten,
- Apothekenfacharbeiterinnen und Apothekenfacharbeiter,
- Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfer
einschließlich der in der Ausbildung zu diesen Berufen befindlichen Personen und Pharmaziepraktikanten, die nicht Kammerangehörige sind, werden von der Landesapothekerkammer Brandenburg im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und zur Wahrung der beruflichen und sozialen Belange betreut.
§ 5 Pflichten der Kammerangehörigen
Die Berufspflichten ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften, der Berufsordnung und den anderen Satzungen der Landesapothekerkammer Brandenburg.
§ 6 Beiträge und Gebühren
Die Landesapothekerkammer Brandenburg erhebt zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Beiträge und Gebühren nach Maßgabe einer Beitragsordnung bzw. einer Gebührenordnung.
§ 7 Organe der Landesapothekerkammer Brandenburg
Organe der Landesapothekerkammer Brandenburg sind:
1. Die Kammerversammlung,
2. der Kammervorstand und
3. die Präsidentin oder der Präsident (im Folgenden Präsident genannt).
§ 8 Kammerversammlung
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung haben in eigener Verantwortung die Belange aller Kammerangehörigen zu vertreten. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Die Kammerversammlung beschließt den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen gemäß HeilBerG.
(3) Die Kammerversammlung beschließt den Haushaltsplan, die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Kammervorstandes.
(4) Die Kammerversammlung wählt den Präsidenten, den ersten und den zweiten Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Kammervorstandes sowie die Mitglieder der Revisionskommission für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung. Sie wählt ferner bei Bedarf das Mitglied zum Wahlausschuss für die Berufsgerichte und dessen Stellvertreter. Sie wählt die Mitglieder des Schiedsgerichts und jährlich die Delegierten zum Deutschen Apothekertag.
(5) Bei der Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Kammervorstandes ist im ersten Wahlgang der gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese nicht erreicht, wird der Wahlgang wiederholt. Ein neuer Wahlvorschlag darf nicht eingebracht werden. Gewählt ist der, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei den übrigen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(6) Die Kammerversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit der Landesapothekerkammer Brandenburg. Sie ist in allen Angelegenheiten zuständig, die von allgemeiner Bedeutung sind sowie in solchen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden. Sie kann weitere Angelegenheiten durch Beschluss an sich ziehen, wenn nicht gesetzliche Vorschriften, Rechtsverordnungen oder Satzungen dem entgegenstehen.
§ 9 Ausschüsse
(1) Die Kammerversammlung bildet für die Dauer ihrer Wahlperiode Ausschüsse für einzelne Arbeitsgebiete zur Vorbereitung der Beschlüsse der Kammerversammlung und des Kammervorstandes. Die Ausschüsse, die Zahl und die Zusammensetzung ihrer Mitglieder werden zu Beginn einer jeden Wahlperiode durch Beschluss der Kammerversammlung bestimmt.
(2) Die Ausschussmitglieder werden durch die Kammerversammlung durch Beschluss berufen. Ausschussmitglieder, die nicht der Kammerversammlung angehören, können vom Vorstand berufen werden. Die Berufung bedarf der alsbaldigen Bestätigung durch die Kammerversammlung.
(3) Die Kammerversammlung bildet insbesondere folgende Ausschüsse:
1. Satzungsausschuss,
2. Haushalts- und Finanzausschuss,
3. Sozialausschuss,
4. Ausbildungs- und Fortbildungsausschuss,
5. Weiterbildungsausschuss.
(4) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 10 Kammervorstand
(1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und acht Beisitzern. Die Berufsgruppen der selbständigen und nichtselbständigen Apotheker sollen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtheit der Apotheker im Kammervorstand vertreten sein.
(2) Die Abberufung und die Neuwahl des Kammervorstandes oder eines Mitgliedes des Kammervorstandes ist schon vor Ablauf der Wahlperiode möglich, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung dies verlangt.
(3) Scheidet der Präsident vorzeitig aus, so tritt bis zur nächsten Sitzung der Kammerversammlung an seine Stelle der erste Vizepräsident.
§ 11 Aufgaben des Kammervorstandes
(1) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Landesapothekerkammer. Er bereitet die Sitzung der Kammerversammlung vor und führt die von dieser gefassten Beschlüsse aus.
(2) Der Kammervorstand kann selbständig Beschlüsse fassen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die nach § 8 ausschließlich der Beschlussfassung der Kammerversammlung vorbehalten sind. Beschlüsse zur Umsetzung der Auftragsverwaltung gemäß HeilBerG und der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes sind durch den Kammervorstand zu fassen, soweit durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Der Kammervorstand bestellt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer (im Folgenden Geschäftsführer genannt).
(4) Die Sitzungen des Kammervorstandes sind nicht öffentlich.
§ 12 Präsident
(1) Der Präsident ist der Vorsitzende des Vorstandes. Er erledigt die laufenden Geschäfte der Landesapothekerkammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
(2) Der Präsident unterrichtet die Vizepräsidenten regelmäßig und über wichtige Vorgänge den Vorstand.
(3) Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch den ersten Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle der zweite Vizepräsident.
(4) Der Präsident und die Vizepräsidenten dürfen keine leitende Funktion in einem anderen Berufsverband von Apothekern im Land Brandenburg haben.
(5) Ein Präsident kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt vom Vorstand zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Er kann repräsentative Aufgaben der Landesapothekerkammer wahrnehmen und ist einem Mitglied des Kammervorstandes bzw. Delegierten mit Ausnahme von Stimm- und Antragsrecht gleichgestellt.
§ 13 Kreisvertrauensapotheker
(1) Die Kreisvertrauensapothekerin oder der Kreisvertrauensapotheker (im Folgenden Kreisvertrauensapotheker genannt) fördert die Verbindung zwischen der Landesapothekerkammer und den Kammerangehörigen seines Kreises und unterstützt die Landesapothekerkammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(2) Für jeden Landkreis bzw. für jede kreisfreie Stadt des Landes Brandenburg werden in einer Versammlung der Kammerangehörigen des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt ein oder mehrere Kreisvertrauensapotheker sowie ein oder mehrere stellvertretende Kreisvertrauensapotheker gewählt. (3) Dem Kreisvertrauensapotheker obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Unterrichtung der Kammerangehörigen durch regelmäßige Treffen,
- Mitteilung von Problemen und Anregungen aus der Kollegenschaft an den Kammervorstand,
- örtliche Interessenvertretung bei Behörden und Verwaltungen des Kreises oder der kreisfreien Stadt,
- Vertretung im Auftrag der Landesapothekerkammer zu besonderen Anlässen, die die Kammerangehörigen betreffen, z.B. bei besonderen Jubiläen, Geburtstagen, in Fürsorgefällen und bei Beerdigungen,
- Beratung der Landesapothekerkammer in Angelegenheiten des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt,
- Mitwirkung bei der Schlichtung von Streitigkeiten unter Kammerangehörigen,
- Mitwirkung bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
§ 14 Entschädigung
Die Mitglieder der Kammerversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie die Kreisvertrauensapotheker üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Aufwandsentschädigung gemäß der Richtlinie zur Erstattung von Aufwendungen der Landesapothekerkammer Brandenburg. Auslagen werden erstattet.
§ 15 Geschäftsführung
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Landesapothekerkammer Brandenburg bedient sich der Präsident des Geschäftsführers. Dieser kann mit Zustimmung des Präsidenten die erforderlichen Mitarbeiter einstellen. Der Geschäftsführer ist unmittelbarer Vorgesetzter der Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
§ 16 Satzungen
(1) Satzungen und deren Änderungen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung zu beschließen. Der Wortlaut der Anträge auf Erlass oder Änderung von Satzungen ist mit der Tagesordnung der Kammerversammlung bekannt zu geben.
(2) Satzungen und deren Änderungen sind im Mitteilungsblatt der Kammer zu veröffentlichen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Sie können darüber hinaus auch in weiteren Veröffentlichungsorganen bekannt gemacht werden. (3) Satzungen und deren Änderungen treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft.
§ 17 Verfahren
Das Verfahren der Kammerversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung oder durch besondere Satzung zu regeln.
§ 18 Schlussbestimmung
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27. Februar 1992 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 39 vom 18. Juni 1992, S. 750) außer Kraft.
Genehmigt, Potsdam, den 13. Dezember 2005 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg Im Auftrag Becke
Die vorstehende Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Brandenburg wird hiermit ausgefertigt und ist im Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Brandenburg zu verkünden. Potsdam, den 20. Dezember 2005 Dr. Kögel, Der Präsident der Landesapothekerkammer Brandenburg
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.