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Pharmazeutisches Recht
Mecklenburg-Vorpommern: Hauptsatzung der Apothekerkammer
Vom 8. Januar 2006 Aufgrund § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 10 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern am 30. November 2005 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 1991 (AmtsBl./AAz. 1992 S. 55), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Juli 2000 (AmtsBl./ AAz. 1998 S. 486, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern 04/2000, Anhang), beschlossen:
Artikel 1
1) § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: "Die Kammerversammlung wählt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder spätestens 8 Wochen nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder. Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten erfolgt nacheinander und einzeln in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in einem Wahlgang in geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gelten die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl."
2) § 11 Abs. wird wie folgt neu gefasst: "Der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident vertreten die Apothekerkammer gerichtlich und außergerichtlich. Sind der Präsident oder der Vizepräsident verhindert, kann der Vorstand andere Vorstandsmitglieder mit ihrer Vertretung betrauen."
Artikel 2
Die Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Schwerin, den 30. November 2005 Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Christel Johanns Dr. Christoph Schümann Präsidentin Vizepräsident Zustimmung des Sozialministeriums Schwerin, den 27. Dezember 2005 Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern und im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer veröffentlicht. Schwerin, den 8. Januar 2006
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