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Aus Kammern und Verbänden
LAK Baden-Württemberg: Sind Apotheker korrupt oder korrekt?
Zu Beginn kritisierte Hanke scharf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in Münster, nach dem Drogeriemärkte einen Bestell- und Abholservice für verordnete Arzneimittel in Zusammenarbeit mit einer Versandapotheke unterhalten dürfen. Gegen diesen erneuten Angriff auf das funktionierende System rund um die Arzneimittelsicherheit müsse ganz entschieden gekämpft werden, so Hanke.
Wer Rechte hat, hat auch Pflichten Dass der Apotheker als Angehöriger eines Freien Heilberufs dazu berufen ist, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen und damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes dient, darauf wies ABDA-Geschäftsführer Lutz Tisch eindrücklich hin. Zu den Gemeinwohlpflichten, die der Apotheke erfüllen muss, zählen unter anderem der Kontrahierungszwang, die Lagerhaltung und die Rezepturherstellung, Prüf- und Dokumentationspflichten sowie die Verhinderung von Arzneimittelmehr- und -fehlgebrauch. Damit übernimmt der Apotheker eine Reihe Pflichten, denn mit der Erfüllung der Aufgabe, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen, dient er der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Diese Gemeinwohlaufgabe hat zur Folge, dass die Ausübung des Freien Berufs Apotheker einer hochgradigen Reglementierung mit spezifischen berufs- und standesrechtlichen Bedingungen nach der Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung unterliegt: Der Staat hat den Kammern als Standesorganisationen eine große Verantwortung übertragen. Sie stehen in besonderer gesetzlicher Pflicht und nehmen hoheitliche Aufgaben wahr. Der Staat gibt lediglich einen Normenkorridor für die Umsetzung der Gesetze vor. Nur so können sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigt werden, die für den Staat oft nur schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagiert könnte. Doch Tisch zeigte auch die Grenzen der Belastbarkeit dieses momentan gut funktionierenden Systems auf. Die Veränderungen im Gesundheitssystem in den letzten Jahren von der Niederlassungsfreiheit, der Genehmigung von Filialbetrieben bis hin zum Versandhandel zeigen eindeutig einen erschreckenden Trend weg von der eigentlichen Pharmazie, dem es entgegen zu wirken gilt.
Die Freien Berufe sind geprägt durch hohe Professionalität, eine Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwohl, strenge Selbstkontrolle und Eigenverantwortlichkeit. Das ist es, was den Freien Heilberuf Apotheker ausmacht und darauf gilt es, stolz zu sein. Der Kranke, der ein Arzneimittel benötigt, ist in seiner Entscheidung unfrei: Er braucht das Medikament jetzt, er ist oft nicht in der Lage, den günstigsten Angeboten hinterher zulaufen. Marktmechanismen, die bei Konsumgütern in der Regel akzeptiert werden, können bei Arzneimitteln zu Versorgungsmissständen führen, so Tisch. Hier ist der Freie Heilberuf gefordert, denn der Apotheker ist eben nicht nur ein reiner Gewerbetreibender.
Unerlaubte Zusammenarbeit zwischen Heilberufen Prof. Dr. Jochen Taupitz, Mannheim, erläuterte, welcher gesetzlich Rahmen unbedingt bei der Zusammenarbeit von Ärzten, Apothekern, Krankenkassen und der Pharmaindustrie einzuhalten ist. Denn sehr schnell ist die Grenze zwischen "erlaubt und "verboten" überschritten. Nach § 11 Apothekengesetz sind Absprachen und Rechtsgeschäfte zwischen Apothekern und Ärzten verboten, die die Zuführung von Patienten an den Arzt oder die Zuweisung von Rezepten an eine Apotheke erzwecken oder die bevorzugte Lieferung von Arzneimitteln zum Ziel haben. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dafür reicht bereits ein abstraktes Gefährdungsdelikt, eine verbotene Absprache aus, es muss nicht einmal Geld fließen und auch kein Schaden entstehen. Schon die Wegbeschreibung zu einem Arzt in der Nähe kann eine "Zuführung von Patienten" sein, wenn ihr eine Absprache mit dem Arzt zugrunde liegt. Zahlungen zwischen Heilberuflern zum Zweck der Zuführung von Patienten oder Zuweisung von Rezepten gelten als Bestechung beziehungsweise als Vorteilsgewährung und -annahme und können mit Freiheitsstrafen belegt werden. Allerdings, so schränkte Taupitz ein, ist das Korruptionsstrafrecht nur auf Amtsträger anwendbar. Dabei ist entscheidend, ob der Handelnde als verlängerter Arm des Staates erscheint. Dies ist nicht der Fall bei niedergelassenen Apothekern, wohl aber bei Ärzten oder Apothekern an einer öffentlich-rechtlichen Universität. Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, so Taupitz, es sei denn, dass es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert handelt. Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. Ein "geringer Wert" meint hier den maßgeblichen Verkehrswert für den Empfänger, nicht den Herstellungs- oder Beschaffungswert. Gegenüber dem Endabnehmer liegt dieser Wert bei etwa 0,50 Euro, gegenüber Fachkreisen liegt er etwas höher, darf aber allenfalls wenige Euro betragen.
Taupitz forderte die Apotheker zu einer Debatte um ihr Berufsbild auf, die sei eine Daueraufgabe des Berufsstandes. Die Wahrung des Berufsbilds ist Aufgabe der Kammer, der dabei eine retardierende Funktion zukommen müsse, aber keine Stillstand-befehlende Funktion!
Schwerpunkt bei der Apothekenrevision Alle zwei Jahre soll theoretisch eine Revision, eine Apothekenüberwachung erfolgen. Das, so betonte Pharmazierat Dr. Hans Wittner, sei praktisch gar nicht durchführbar, denn es finden sich zu wenige Apotheker für diese ehrenamtliche Tätigkeit. In der Realität findet etwa alle vier bis fünf Jahre eine Revision statt – das sei auch ausreichend, so Wittner, da die meisten Apotheken sehr gut geführt werden.
Die Hauptaufgaben der Besichtigung sind im Verbraucherschutz und in der Sicherstellung des Arzneimittelversorgungsauftrags zu sehen. Schwerpunkt hierbei sind die hygienischen Bedingungen, die Lagerungsbedingungen sowie die Qualität und Quantität der Arzneimittelvorräte. Ob eine Apotheke ordentlich geführt wird, lässt sich recht schnell feststellen: Ist das Labor schmutzig oder verstellen Kartonagen die Durchgänge, so lassen sich daraus schon Rückschlüsse auf die Arbeitsweise in der gesamten Apotheke ziehen.
Dokumentation ist ein unbedingtes Muss Großen Wert legt Wittner auf eine Dokumentation der durchgeführten Arbeiten. Dabei reiche eine einfacher Kalender, in dem mit Namenskürzel vermerkt wird, wer wann welche Tätigkeit durchgeführt hat. Es hat sich aus Sicht von Wittner als sehr gut erwiesen, wenn die Verantwortung für eine Arbeit wirklich ganz konkret einer Person zugeteilt wird: Die Arbeit wird oft korrekter erledigt, als wenn nur "die Helferinnen" dazu eingeteilt werden. Gleiches gilt auch bei der notwendigen Kontrolle der Haltbarkeit und der Kontrolle der Temperatur in den Kühlschränken oder des Verfallsdatum der Notfallarzneimittel – auch hier sollte eine konkrete Kontrollperson bestimmt werden, die hierfür die Verantwortung trägt.
Wer Werbung macht, kann auch Fehler machen Dass eine fehlerhafte Werbung unlauter sei und Abmahnungen oder sogar empfindliche Strafen nach sich ziehen kann, darauf machte der Justiziar der LAK Baden-Württemberg, Uwe Kriessler, aufmerksam. Das Heilmittelwerbegesetz, das Verbraucher und Volksgesundheit schützen soll, erlaubt die Werbung in der Öffentlichkeit nur im Bereich der Selbstmedikation, nicht jedoch für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das Heilmittelwerbegesetz ist aber nur anwendbar bei konkreter absatz- und produktbezogener Werbung, nicht bei Imagewerbung, stellte Kriessler klar. Im Einzelfall sei die Abgrenzung schwierig. Eine Werbung im Bereich der Selbstmedikation ist durchaus möglich. Allerdings, so Kriessler, gehe die Empfehlung der Kammer dahin, auf Rabattwerbung zu verzichten.
Denn wer mit Rabatten werben will, der sollte immer auch bedenken, wie eine Werbung mit 10% oder 20% Rabatt auf die Kunden aber auch auf die Politik wirkt: Es könnte als Bestätigung verstanden werden, dass "noch Luft im System ist". Als Alternative hierzu seien auch vergleichende Werbung und die Werbung mit Preisen, mit Gegenüberstellungen und Vergleichen möglich.
Auch Bonusprogramm sind als ein Instrument der Kundenbindung statthaft, nur dürfen keine Barrabatte auf preisgebundene Arzneimittel gewährt und die Einlösung der Rabattmarken oder Bonuspunkten darf auch nicht beim Kauf dieser Arzneimittel erfolgen.
Kriessler mahnte hierbei jedoch Zurückhaltung an, denn als Heilberufler sei der Apotheker nun einmal "mehr als ein gewerblich orientierter Kaufmann". Nach dem aktuellen OVG-Urteil zu Arzneimitteln in dm-Märkten gibt es auch bereits Anfragen von Apothekern aus Baden-Württemberg, die an diesem Modell partizipieren wollen. Nachdrücklich warnte Kriessler doch vor vorschnellen Handlungen. Nach Ansicht der Kammer gefährdet der Versandhandel mit rezeptpflichtigen Medikamenten die Arzneimittelsicherheit. ck
Über die Frage, wie man sich gerade als Apotheker korrekt verhält, diskutierten rund 200 Kollegen auf dem 5. Apothekerforum in Stuttgart. Drei Juristen und ein Pharmazierat informierten über Rechte und Pflichten beim Betrieb einer öffentlichen Apotheke, über die Regeln der Zusammenarbeit mit dem Arzt und über Aspekte der Werbung.
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