Neue Regeln fürs Kindergeld

(bü). Neues Kindergeldrecht für Eltern mit volljährigem Nachwuchs, der sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet, gilt seit Jahresbeginn 2007. Das Höchstalter für den Bezug von Kindergeld wurde von "27" auf "25" herabgesetzt. Doch gibt es mehrere Ausnahmen.

Die Hilfe wird nur noch bis 25 Jahre gezahlt, aber es gibt Ausnahmen

Die Übergangsregelung begünstigt Eltern von Kindern,

die im Jahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben, also im Jahr 1982 geboren wurden, solange sie noch nicht 26 Jahre alt sind, ferner Kinder,

die im Jahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, also 1980 oder 1981 geboren wurden, solange sie noch nicht 27 Jahre alt sind.

Im Klartext: Für diese Kinder wirkt sich die gesetzliche Änderung im Jahr 2007 noch nicht aus.

Für ein volljähriges behindertes Kind, das sich wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten kann, gilt ebenfalls grundsätzlich, dass die Behinderung nicht mehr vor dem 27., sondern bereits vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein muss, um den Anspruch der Eltern zu begründen. Doch auch hier gilt übergangsweise: Ein Kind, das wegen einer vor 2007 eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist zu berücksichtigen, wenn die Behinderung vor dem 27. Geburtstag eingetreten ist, also gegebenenfalls auch mit 25 oder 26 Jahren.

Die Bezugsdauer des Kindergeldes wurde bisher schon über den 27. Geburtstag hinaus verlängert, etwa wegen des zwischenzeitlich geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes beziehungsweise wegen der freiwilligen Verpflichtung zum Wehrdienst von bis zu drei Jahren – eine entsprechend lange Schul- oder Berufsausbildung vorausgesetzt.

Nach dem Übergangsrecht werden solche Zeiträume über das 26. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn das Kind im Jahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hatte, also 1982 geboren wurde, und wie bisher über das 27. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind im Jahr 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendet hatte, also 1981, 1980 oder 1979 geboren wurde. Auch hier wirkt sich die Neuerung im Jahr 2007 also noch nicht aus.

Im Übrigen gilt weiterhin, dass Kindergeld nicht nur während einer Schul- oder Berufsausbildung, sondern auch für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten weitergezahlt wird, in denen sich ein Kind (zum Beispiel) zwischen Schulabschluss und Studienbeginn befindet; eine Berufsausbildung "mangels Ausbildungsplatz" nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet..

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