Aktuelle Urteile
(bü). Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Gerichte die Verwertung eines heimlich eingeholten Vaterschaftstests (genetisches Abstammungsgutachten) nicht verwerten, weil ein solches Nachforschen das "Recht des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel verletzt". Der Gesetzgeber hat allerdings bis zum 31. März 2008 ein Gesetz zu verabschieden, das dem zweifelnden Vater mehr Rechte als heute einräumt, feststellen zu lassen, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Wie er das anstelle, liege "in seiner Gestaltungsfreiheit". Im Gesetz müssten aber auch Regelungen enthalten sein, die das Interesse des Kindes, gegebenenfalls "seine rechtliche und soziale familiäre Zuordnung zu behalten", auch weiterhin berücksichtigt. So dürfe die dann leichter zu treffende Feststellung, nicht der leibliche Vater zu sein, "in bestimmten Fällen nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen (Zahl-)
Vaterschaft führen".
(Az.: 1 BvR 421/05)
AZ 2007,
Nr. 10, S. 7, 04.03.2007
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