Ab dem kommenden Jahr sollen die medizinischen Daten aller Versicherten, sofern sie nicht explizit widersprechen, an einer zentralen Stelle gespeichert werden – in der ePA. Das soll die Anamnese erleichtern, Doppeluntersuchungen vermeiden und letztendlich auch die Versorgung verbessern, weil Befunde, Röntgenbilder und Verordnungsdaten eben nicht mehr nur für die jeweils behandelnde Institution zugänglich sind, sondern für alle beteiligten Leistungserbringer. Außerdem soll nicht nur der einzelne Patient von den in der ePA gesammelten Daten profitieren, sondern auch die Allgemeinheit, indem sie zum Beispiel für Forschung, Verbesserung der Versorgungsqualität und -sicherheit, Prävention, aber auch statistische Zwecke der Gesundheitsberichterstattung genutzt werden. Die Daten werden dafür pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weitergeleitet. Sofern nicht widersprochen wird.
Wie bei Digitalisierungsvorhaben im deutschen Gesundheitswesen so üblich, hat auch die ePA eine lange Vorgeschichte. Sie reicht zurück bis in die Amtszeit von Ulla Schmidt (SPD). Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde die elektronische Akte erstmals gesetzlich verankert. Das war im Jahr 2004. Im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) wurde damals festgeschrieben, dass „die Gesundheitskarte geeignet sein [muss], folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von […] 4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte)“.
Außerdem sollten die „Spitzenverbände der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene die Schaffung der, insbesondere für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, des elektronischen Rezeptes und der elektronischen Patientenakte, erforderlichen Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur“, vereinbaren.
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