(bü). Bundesbürger, die ihren Wohnsitz ins EU-Ausland verlegt haben, können von ihrer privaten Pflegeversicherung die Zahlung von Pflegegeld nach deutschen Sätzen verlangen, wenn sie pflegebedürftig werden. Auch die Erstattung von - durch eine Pflegekraft entstandenem - Aufwand ist möglich, wenn es sich um "professionelle Pflege" gehandelt hat und die Kosten "einzeln nachgewiesen werden".
(Bundessozialgericht, B 3 P 3/05 R)
AZ 2007,
Nr. 11, S. 6, 11.03.2007
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