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- AZ 16/2007
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Zimt kann Arzneimittel sein
(Urteil des OLG Celle vom 29. März 2007, Az.: 13 U 171/06)
Der Hersteller warb mit der Aussage, dass seine Tabletten im Rahmen eines Diätplans den "Erhalt günstiger Blutzuckerwerte begünstigen". Der im Zimt enthaltene Wirkstoff könne die Insulin-Empfindlichkeit der Zellen stimulieren und so den Blutzuckerspiegel senken. Neben Zimtextrakt enthält das Produkt Zink, Mangan, Folsäure, Chrom, Selen und verschiedene Vitamine. Der Verband Sozialer Wettbewerb vertrat die Auffassung, dass das Produkt nicht als Lebensmittel, sondern als Arzneimittel einzustufen sei. Der Verband erhob Klage beim Landgericht Hannover und beantragte dem Hersteller zu untersagen, "Nobilin GLUCO Zimt" als diätisches Lebensmittel zu bewerben und in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht gab der Klage bereits statt. Die daraufhin von der Herstellerfirma eingelegte Berufung blieb nun ebenfalls ohne Erfolg.
Das OLG wertete die Werbung für das Zimt-Präparat als irreführend und damit unlauter und bejahte einen Unterlassungsanspruch. Die Bewerbung und das Inverkehrbringen eines Mittels als "diätisches Lebensmittel" sei nur zulässig, wenn es den Voraussetzungen der Diätverordnung entspreche. Dies sei hier nicht der Fall. Bei der Abgrenzung zwischen Lebens- und Arzneimittel sei zum einen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten: Entscheidend ist danach die "an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung", wie sie sich für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Beurteilung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Arzneimittels "nach der Funktion" fällt, von Fall zu Fall zu entscheiden. Dabei sind alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen, insbesondere Zusammensetzung, pharmakologische Eigenschaften, die Modalitäten des Gebrauchs, die Bekanntheit bei Verbrauchern und etwaige Risiken.
Nach diesen Grundsätzen habe bereits das Landgericht "Nobilin GLUCO Zimt" zu Recht als Funktionsarzneimittel eingeordnet, so das OLG. Aus Sicht des Verbrauchers sei das Mittel durch den Bestandteil Zimt geprägt. Dafür spreche auch der Handelsname und der auf der Packung enthaltene Zusatz "diätische Zimttabletten". Soweit auf der Verpackung weniger augenfällig auch andere Inhaltsstoffe erwähnt seien, falle dies für die Charakterisierung nicht entscheidend ins Gewicht. Auch die beschriebene Wirkweise deute auf das Vorliegen eines Arzneimittels hin, da bei dem Präparat eine pharmakologische Manipulation der körpereigenen Funktionen im Vordergrund stehe. Darüber hinaus spreche es für eine Einordnung als Arzneimittel, dass Zimt sowohl eine lebensmitteltypische (Gewürz) als auch mit arzneiliche Zweckbestimmung habe. Da die Zimttabletten geschmacksneutral sind, liege es nahe, dass der Verbraucher sie als Arznei zur Senkung der Blutzuckerwerte wahrnimmt.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen..
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