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(bü). Der nur von den gesetzlich Krankenversicherten (nicht aber von ihren Arbeitgebern) erhobene Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent ist nicht zur Finanzierung bestimmter Leistungen eingeführt worden (hier von einem Mitglied vermutet: für das Krankengeld). "Er wird unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder nicht, als Solidarbeitrag aller Mitglieder an den gestiegenen Gesamtkosten der gesetzlichen Krankenkassen" berechnet. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist damit nicht verbunden.
(SG Aachen, S 4 R 165/05)
AZ 2007,
Nr. 23, S. 7, 03.06.2007
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