(bü). Es handelt sich um eine "neue" Behandlungsmethode, wenn sie nicht zur medizinischen Standardtherapie gehört und bisher nur versuchsweise eingesetzt worden ist. Solche Methoden dürfen von der GKV nur finanziert werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss Empfehlungen über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens und die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit abgegeben hat. (Das war hier bei der Behandlung mit Dronabinol nicht geschehen, weshalb bei einem MS-kranken Mann mit spastischer Lähmung beider Beine die Behandlungskosten nicht übernommen werden durften. Allenfalls bei einer lebensbedrohlichen, regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung hätte eine Ausnahme gemacht werden dürfen.)
(SG Aachen, S 13 KR 20/06)
AZ 2007,
Nr. 27, S. 7, 01.07.2007
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