Aktuelles Urteil
(bü). Zwar stellt die gesetzliche Krankenversicherung ihren Versicherten grundsätzlich die Kosten für Heilbehandlungen in Höhe von 100 Prozent zur Verfügung (Ausnahmen sind unter anderem die Selbstbeteiligung beim Zahnersatz und "sonstige Zuzahlungen"); allerdings kann ein Ehepaar, das "ungewollt kinderlos bleibt", nicht verlangen, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung ("In-vitro-Fertilisation") voll übernommen werden (der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung sieht vor, dass 3 Behandlungen je zur Hälfte übernommen werden, bei ausbleibendem Erfolg muss jede weitere künstliche Befruchtung komplett selbst bezahlt werden). Hintergrund, so das Bayerische Landessozialgericht, ist, dass der künstliche Eingriff nicht eine "Krankheit" heilt. Die Unfähigkeit des Paares, auf natürlichem Wege Kinder zeugen zu können, würde durch den Eingriff nicht behoben.
(AZ: L 5 KR 212/05)
AZ 2007,
Nr. 28, S. 7, 08.07.2007
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