(bü). Arbeitnehmer, die durch Gehaltsumwandlung über ihren Arbeitgeber eine Direktversicherung abgeschlossen haben, können beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht verlangen, dass ihnen der Rückkaufswert ausgezahlt wird. Direktversicherungen werden nicht "aus eigenen Mitteln" des Arbeitnehmers durchgeführt, sondern aus "Fremdmitteln". Zwar würden "frei verfügbare Gehaltsansprüche" für die Beitragszahlungen eingesetzt, indem in gleichem Umfang auf die Auszahlung durch den Arbeitgeber verzichtet werde, so das Oberlandesgericht Hamm. Beitragsschuldner sei aber letztlich der Arbeitgeber gewesen, um seinem Mitarbeiter den steuerlichen Vorteil der Altersvorsorge zu verschaffen.
(Az.: 20 U 72/06)
AZ 2007,
Nr. 29, S. 7, 15.07.2007
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