(bü). Wer einen Brief per Einschreiben mit Rückschein verschickt, der kann damit keine besondere Beförderungsart erwarten. "Ein Einschreibebrief unterscheidet sich nur insoweit von einer gewöhnlichen Briefsendung, als die Einlieferung und der Zugang der Sendung dokumentiert werden. Auch er unterliegt den am wirtschaftlich Vertretbaren orientierten Regeln des massenhaften Brieftransports zu günstigen Preisen. Der Einschreibebrief ist nicht zum Versand von wertvollen Waren bestimmt", so der Bundesgerichtshof.
(Az.: I ZR 136/03)
AZ 2007,
Nr. 29, S. 7, 15.07.2007
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