Unzufriedenheit reicht nicht zur Kündigung

(bü). Ist ein Arbeitgeber mit der Arbeit eines Mitarbeiters nicht zufrieden, so kann er das Arbeitsverhältnis dennoch nicht auflösen, wenn er nicht konkret darlegen kann, "welche negativen Auswirkungen das Verhalten des Mitarbeiters auf die tägliche Arbeit im Betrieb hat".

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 8 Sa 846/05)

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