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- AZ 33/2007
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Bahn-Streik: Was tun, wenn kein Zug mehr fährt?
Wie steht es zum Beispiel mit Ersatzansprüchen der Bahnkunden? Die Bahn will die Ticketpreise ersetzen, wenn wegen des Streiks Fahrten nicht wahrgenommen werden konnten – ohne die sonst fällige Gebühr von 15 Euro. Kompliziert dürfte es allerdings werden, eine Teilerstattung aus Monats-, Wochen- oder gar Jahreskarten zu errechnen. Bei der ersten Streikphase hat es dazu – so ein Bahnsprecher – keine Erstattungswünsche gegeben; allerdings war der Ausstand da aber auch sehr schnell beendet ... Sollte es diesmal länger dauern, dann könnte das durchaus zu einem Problem werden, das die Bahn pragmatisch lösen wird – hoffen die Betroffenen.
Sofern nicht der völlige Stillstand auf den Schienen herrscht, können – so die selbst auferlegte Kundencharta der Deutschen Bahn – bei Ausfällen auch "höherrangige" Züge in Anspruch genommen werden, etwa mit einer IC-Fahrkarte ein ICE (falls der denn fährt, etwa weil er von einem Beamten gesteuert wird). Entsprechendes gilt, wenn ein Anschlusszug verpasst wird – auch wenn der "Ersatz" an sich teurer zu bezahlen wäre.
Darüber hinaus soll aber nichts geschehen, also soll es zum Beispiel nicht die 20 Prozent "Verspätungsentschädigung" geben, wenn wegen des Streiks Reisende in Fernzügen mehr als eine Stunde zu spät am Zielort ankommen. Auch für – sonst fällige – Weiterfahrten auf Kosten der Bahn soll nicht gesorgt werden, ebenso nicht für notwendig werdende Übernachtungen. Der renommierte Reiserechtsexperte Ernst Führich ist allerdings anderer Auffassung. Er rät, auf jeden Fall den "20 Prozent"-Gutschein innerhalb eines Monats mit einer Kopie des Fahrscheins einzufordern. Das Argument: Die Bahn könne sich nicht darauf zurückziehen, allein der Streik sei Anlass für solche Verspätungen. Mehdorn & Co hätten durchaus Einfluss auf die Streikdauer ...
Keinesfalls ersetzt werden mittelbare Schäden, zum Beispiel das Versäumen eines lukrativen Geschäftes oder die Flugkarte, um trotz Zugstreiks rechtzeitig zu einem Termin zu gelangen, oder, oder ...
Arbeitsrechtlich gilt: Ob der Wecker nicht klingelte – oder ob die Züge der Deutschen Bahn streikbedingt stehen geblieben sind: Arbeitnehmer, die deswegen zu spät zur Arbeit kommen, haben schlechte Karten. Denn das Gesetz verpflichtet zwar in Fällen "persönlicher Verhinderung" den Arbeitgeber, den Lohn/das Gehalt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen, etwa bei Krankheit. Doch das Risiko der Wege zur Arbeitsstelle tragen allein die Arbeitnehmer.
Wer also wegen der Streiks bei der Deutschen Bahn zu spät am Arbeitsplatz erscheint, der muss den daraus resultierenden Schaden selbst tragen. Und der wird im Regelfall darin bestehen, dass der Arbeitgeber die ausgefallene Arbeitszeit nicht bezahlt, wenn nicht per Einzelarbeits- oder Tarifvertrag für solche Fälle Härteregelungen vorgesehen sind. Nacharbeit ist eine weitere Möglichkeit. Oder aber, dass Arbeitgeber großzügig über Verspätungen hinwegsehen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet wären.
In Betrieben mit gleitender Arbeitszeit bringen solche Verspätungen naturgemäß weniger Probleme – anschauliches Beispiel dafür, dass das "Zeitrisiko" der Anfahrtswege vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Dass Verspätungen wegen ausbleibender Züge nicht zu einer Abmahnung oder Kündigung führen können, versteht sich – es sei denn, der Streik dauert an und Mitarbeiter hätten das am zweiten Tag immer noch nicht gemerkt..
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