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- AZ 37/2007
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Der Bahn bei Streik ein Schnippchen schlagen
Fahrgemeinschaften von Kollegen benötigen keinen Vertrag. Das heißt: Sowohl Beschäftigte desselben Be-triebes können eine solche Interessengemeinschaft bilden als auch Autofahrer, die bei verschiedenen Firmen, aber in derselben Gegend tätig sind – oder in Unternehmen, die "am Wege" liegen.
Unbedeutend ist, ob immer ein anderes Mitglied der Fahrgemeinschaft die übrigen Mitfahrer abholt und wieder wegbringt oder ob sich die Mitfahrer an einem zentralen Punkt treffen und abwechselnd ihren Pkw für die Weiterfahrt einsetzen und auch, ob stets derselbe Arbeitnehmer seinen Wagen zur Verfügung stellt und dafür Geld von seinen Mitfahrern bekommt.
Die Pauschale von 30 Cent vom 21. Entfernungskilometer an kann von einem Mitglied der Fahrgemeinschaft nicht nur für die Tage in Anspruch genommen werden, an denen es seinen Wagen eingesetzt hat. Da es nur auf die Entfernung zur Arbeitsstelle ankommt, kann jeder – ob am Steuer oder als Beifahrer – bei zum Beispiel 35 Kilometern Weg zur Arbeit 4,50 Euro täglich vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Das gilt generell für die normale (kürzeste) Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Für (Nur-)Mitfahrer besteht die Beschränkung, dass pro Jahr maximal 4500 Euro abgesetzt werden können.
Unfälle lösen Leistungsansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung aus. Bei den Mitgliedern der Fahrgemeinschaft kann es sich außer um berufstätige auch um lediglich "gesetzlich unfallversicherte" Personen handeln – um Studenten oder Schüler zum Beispiel, die vom Vater auf dem Weg zur Arbeit an der Uni oder Schule abgesetzt werden. Daraus folgt, dass für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, der von den Unternehmen oder dem Staat finanziert wird, die Beschäftigung im selben Betrieb nicht Bedingung ist. Unerheblich ist ferner, ob die Fahrgemeinschaft regelmäßig besteht oder nur gelegentlich gebildet wird.
Nicht unfallversichert ist derjenige, der selbst nicht gesetzlich unfallversichert ist, etwa eine Hausfrau, die zum Einkauf mitgenommen wird. Macht ein (unfallversicherter) Autofahrer wegen einer solchen (nicht versicherten) Person einen Umweg und passiert dabei ein Unfall, so resultieren daraus weder für den Fahrer noch für den Mitfahrer Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfallversicherte Mitfahrer, zum Beispiel Arbeitnehmer, haben den gesetzlichen Unfallschutz dagegen auch auf Umwegen, die gemacht werden, um andere versicherte Personen abzuholen, weil sie sich dem "nicht entziehen" konnten. Der Fahrer ist natürlich auf diesen (Um-)Wegen ebenfalls nicht ohne Versicherungsschutz.
Sachschäden werden durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht ersetzt. Dafür ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des anderen Fahrers zuständig, wenn er das Malheur verschuldet hat, ansonsten die Kfz-Haftpflichtversicherung des jeweiligen Pkw der Fahrgemeinschaft. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall leicht oder grob fahrlässig verursacht wurde. Für Schmerzensgeldansprüche braucht kein Verschulden nachgewiesen zu werden.
Der ADAC empfiehlt, mit den Mitfahrern eine Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. Damit sichert sich der jeweilige Fahrer gegen Ansprüche der Insassen ab, die von der Haftpflicht- oder einer anderen Versicherung nicht oder nur zum Teil gedeckt sind..
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