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- AZ 44/2007
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Jetzt schnell handeln?
Die Bundesnotarkammer bringt es auf den Punkt: "Entscheidungen über den richtigen Weg sollten nie ausschließlich von der Steuer abhängig gemacht werden, sondern von den individuellen Bedürfnissen des Schenkers oder Vererbenden. Und wenn dann im Ergebnis auch noch Steuern gespart werden, umso besser." Ob also das Haus erst im Todesfall vererbt oder bereits zu Lebzeiten übertragen wird, sollte der Eigentümer sorgfältig überlegen, zumal er vorerst überhaupt nicht absehen kann, ob es für seinen Erben überhaupt "teurer" wird.
Ein Haus im Marktwert ("Verkehrswert") von 500.000 Euro wird an ein Kind vererbt. Heute wird das Haus mit etwa der Hälfte steuerlich veranschlagt – macht 250.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder beträgt 205.000 Euro, das Kind muss auf 45.000 Euro Steuern zahlen (falls sonst keine Werte vorhanden sind). Damit fordert der Fiskus 7 Prozent von 45.000 Euro = 3150 Euro.
Würde künftig der volle Hauswert besteuert, müsste das Kind bei gleichen Freibeträgen und Steuersätzen (dann 15 Prozent wegen des höheren Wertes) 44.250 Euro zahlen. Sollte die Ehefrau das obige Haus allein erben, zahlt sie heute überhaupt keine Steuern, denn ihr Freibetrag macht 307.000 Euro aus, künftig aber 21.230 Euro (11 Prozent auf 193.000 Euro). Allerdings ist dabei nicht berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht deutlich durchblicken lässt, dass der Gesetzgeber durch geringere Steuersätze oder/und höhere Freibeträge Grundstücke auch künftig günstiger besteuern kann. Nur die Bewertung des Vermögens soll angeglichen werden.
Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer erspart man den Erben, wenn das Haus verschenkt wird. Zwar ist dann Schenkungsteuer fällig, doch gibt es ebenfalls Freibeträge (pro Kind 205.000 Euro, 307.000 Euro für den Ehepartner). Und das kann alle zehn Jahre wiederholt werden. Allerdings: Häuser können nur unter Mitwirkung eines Notars übertragen werden – und der verlangt Gebühren, die sich nach dem Wert des übertragenen Hausteils richten.
Prinzipiell ist alles möglich. So kann ein Haus übertragen, aber dem bisherigen Eigentümer ein Wohnrecht eingeräumt werden. Auch der Zugriff auf Mieteinnahmen ist regelbar. So könnten Eltern ihren Kindern das Haus schenken und dafür eine Rente erhalten. Die würden die Kinder steuerlich von ihrem Einkommen absetzen, während die Eltern darauf Steuern zahlen müssen, aber wiederum Freibeträge in Anspruch nehmen können. In jedem Fall sollten Experten zu Rate gezogen werden, um nicht doch in eine Steuerfalle zu tappen.
Über eines muss sich der Schenker/Vererber aber im Klaren sein: Was verschenkt ist, ist in der Regel auch tatsächlich "weg". Daran ändert auch ein späterer Streit zwischen (vorzeitig beschenktem) Erben und (späterem) Erblasser nichts mehr. Sonst müsste der Erbe schon das Leben seines Gönners bedrohen. Umgekehrt: Wird der Erblasser binnen zehn Jahren nach der Schenkung pflegebedürftig, dann kann das Sozialamt, das einspringen muss, die Rückgabe des Hauses verlangen, um es dann zu verkaufen und die Pflegekosten zu decken.
Seit 2001 sind Steuerbescheide in Sachen Erbschaftsteuer nur "vorläufig" erteilt worden, also nicht rechtsgültig. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings sicher, dass diese Bescheide nicht mehr umgestoßen werden, also "altes Recht" angewendet wird. Wann neues Recht angewendet wird, hängt davon ab, wie schnell ein neues Gesetz verabschiedet wird und welchen Stichtag es enthält. .
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