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- AZ 45/2007
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Bürokratie pur bei Hilfsmittelausschreibungen
Gemäß § 127 Absatz 1 SGB V sollen die Krankenkassen selektive Verträge über die Lieferung von Hilfsmitteln mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen von Leistungserbringern schließen, soweit dies zweckmäßig ist. Dann würden die Versicherten der jeweiligen Kassen nur noch von diesen Vertragspartnern mit den betreffenden Hilfsmitteln beliefert. Die offiziellen Bekanntmachungen dieser Ausschreibungen sind unter www.medizinprodukte-ausschreibungen.de im Internet zu finden.
Wie der Hamburger Apothekerverein mitteilte, hätten die KKH und die Barmer Ersatzkasse nun die Lieferung von saugenden Inkontinenzprodukten ausgeschrieben. Die KKH habe Deutschland dazu in sieben und die Barmer in zwanzig Lose aufgeteilt. Daraus resultieren Liefergebiete, die über die Einzugsgebiete typischer Apotheken wesentlich hinausgehen. Als Bedingungen für die Teilnahme an der Ausschreibung müssten unter anderem Vertragserfüllungsbürgschaften, Creditreform-Auskünfte, Bilanzen, Bankauskünfte, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Sozialversicherungen und Zertifizierungen nach DIN ISO vorgelegt werden. An den Ausschreibungen würden sich neben Leistungserbringern auch Hersteller beteiligen.
Apothekerverein darf nicht teilnehmen
Der Apothekerverein sei jedoch nicht zur Teilnahme berechtigt und könne aus vereins-, kartell- und haftungsrechtlichen Gründen auch keine Bietergemeinschaften von Apotheken gründen. Für Apotheken dürfte es nicht zuletzt wegen der großen Liefergebiete schwierig sein, solche Bietergemeinschaften zu organisieren..
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