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- AZ 5/2007
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Die Rente ins Ausland mitnehmen?
Anders sieht es da schon aus, wenn sich der Rentner überwiegend im Ausland aufhält oder seinen Wohnsitz gar auf Dauer in ein anderes Land verlegt. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, dass der Anspruch auf Rente ganz wegfällt oder zumindest die Zahlung gekürzt wird. Das hängt – je nach Einzelfall – von der Rentenart ab, ferner von der Staatsangehörigkeit, dem Geburtsdatum, der Art der zurückgelegten Zeiten, dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlagerung und dem Land der Träume.
So kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch dann bewilligt werden, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes kein geeigneter Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Hält sich der Rentner jedoch im Ausland auf, so wird der dortige Arbeitsmarkt für die Prüfung des Rentenanspruchs nicht berücksichtigt – mit der Folge, dass die Rente nicht überwiesen wird; es sei denn, mit dem Land besteht ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen (wie bei 41 Ländern einschließlich aller EU-Staaten der Fall). Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden ansonsten nur dann uneingeschränkt ins Ausland überwiesen, wenn allein der Gesundheitszustand für die Rentenbewilligung maßgebend war.
EU-Recht hebt Wohnortklauseln auf
Mit den im EU-Recht enthaltenen Sozialversicherungsabkommen werden die Mitgliedstaaten und auch deren Staatsangehörige gleichgestellt. Sogenannte Wohnortklauseln im nationalen Recht werden damit aufgehoben. Dadurch wird gewährleistet, dass Rentenansprüche, die nach den Gesetzen eines Landes erworben wurden, beim Aufenthalt in einem anderen EU-Staat nicht gekürzt, geändert, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen.
Vorschriften, nach denen die Geldleistungen und deren Höhe vom Aufenthalt in Deutschland abhängen, sind somit nicht anzuwenden, wenn sich der Rentenempfänger im Ausland aufhält. Ein Deutscher, der auf Mallorca lebt, erhält seine Rente also in gleicher Höhe, wie sie ihm in der Bundesrepublik zustehen würde.
Jedoch gelten Besonderheiten, wenn der Rentenleistung Zeiten zugrunde liegen, die außerhalb Deutschlands zurückgelegt wurden. Gemeint sind damit Zeiten in den Vertreibungsgebieten nach dem Fremdrentengesetz. Für diese Beitragszeiten ist es aus besonderen historischen Gründen gerechtfertigt, den "Export" von Rententeilen auszuschließen. Der Rentenversicherungsträger berät im Einzelfall.
Andere Regeln in der Krankenversicherung
In der Krankenversicherung gelten andere Regeln. So ist eine medizinische Behandlung bei Krankheit nicht exportierbar. Handelt es sich allerdings um einen EU-Staat oder besteht mit diesem Land ein Sozialversicherungsabkommen, so gibt’s keine Probleme: In diesem Fall ist die Sozialversicherung des Aufenthaltsstaates verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Die deutsche Krankenkasse des Ausgewanderten rechnet mit der ausländischen Versicherung ab. In allen übrigen Ländern muss selbst vorgesorgt werden.
Bei der Pflegeversicherung kann ein Teil der Leistungen ins auserwählte Land "mitgenommen" werden. Die nach Pflegestufen gestaffelten Geldleistungen (205 bis 665 Euro pro Monat) werden auch in die Länder der EU sowie in Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes überwiesen. Sachleistungen für Leistungen professioneller Pflegekräfte gibt es allerdings nicht, da mit ihnen keine Verträge nach deutschem Recht geschlossen werden können. Der Pflegebedürftige müsste sich also in seiner neuen Umgebung um eine entsprechende Betreuung bemühen. Wer beispielsweise in die USA auswandert, der muss auch auf sein Pflegegeld verzichten..
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