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Ein Sterbefall in der Familie – was tun mit den Versicherungen?
• Risiko- oder Kapital-Lebensversicherung:
Dem Lebensversicherer wird die Original-Police sowie die amtliche Sterbeurkunde geschickt. Gezahlt wird an die oder den "Bezugsberechtigten", der in der Urkunde genannt ist.
• Unfallversicherung:
Ist der Versicherungsnehmer durch einen Unfall ums Leben gekommen, so muss dies innerhalb von 48 Stunden der Versicherung (formlos) gemeldet werden. Darüber hinaus braucht der Versicherer dann eine Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung über den Unfalltod. War der Tod nicht Folge eines Unfalls, so genügt zur Beendigung der Versicherung eine Mitteilung plus Sterbeurkunde.
• Kfz-Haftpflichtversicherung:
Viele Unternehmen bieten Angehörigen die Möglichkeit, den Schadenfreiheitsrabatt des Verstorbenen zu übernehmen, wenn sie an der Entstehung des Rabatts "mitgewirkt" haben – sie also auch selbst den Wagen "nicht nur gelegentlich" gefahren haben.
• Private Krankenversicherung:
Der Versicherer muss nur "benachrichtigt" werden. Waren beide Ehepartner (und die Kinder) in einem Vertrag versichert, dann wird lediglich der Teil, der den Verstorbenen betraf, herausgenommen. Für die Hinterbliebenen ändert sich nichts.
• Private Haftpflicht:
In der Privat-Haftpflicht besteht der Versicherungsschutz im Todesfall für bisher "Mitversicherte" bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Dennoch sollte der Versicherer benachrichtigt werden, damit der Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied eingetra-gen werden kann.
• Rechtsschutzversicherung:
Die Erben von "nicht personenbezogenen" Rechtsschutzverträgen (wie Verkehrsrechtsschutz oder Mietrechtsschutz) können innerhalb eines Jahres nach dem Tod die Aufhebung des Vertrags mit Wirkung vom Todestag an verlangen. Wird der nächste nach dem Todestag fällige Beitrag gezahlt, bleibt der Schutz bestehen und der Erbe kann Versicherungsnehmer werden. Bei personengebundenen Rechtsschutzverträgen (wie Privatrechtsschutz oder Berufsrechtsschutz) endet der Vertrag.
• Hausratversicherung:
Für zwei Monate besteht weiter Versicherungsschutz. Der Vertrag geht nach diesem Zeitraum auf die Erben über, wenn sie die Wohnung in derselben Weise weiternutzen wie vorher der Verstorbene. Soll der Haushalt aus anderen Gründen aufrechterhalten werden, so genügt eine kurze Information mit einer Kopie der Sterbeurkunde an den Versicherer, um die Police weiterlaufen zu lassen.
• Wohngebäudeversicherung:
Die Versicherung besteht bis zur nächsten Fälligkeit des Beitrages fort. Der Versicherer muss über den Tod informiert werden. Wenn bei Tod des Versicherungsnehmers ein Erbe das Wohngebäude übernimmt, besteht keine Kündigungsmöglichkeit. Veräußert der Erbe das Wohngebäude an einen Dritten, so steht dem neuen Eigentümer mit Eintragung ins Grundbuch ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von einem Monat schriftlich ausgeübt werden müsste. Übt der Erwerber das Sonderkündigungsrecht nicht aus, so läuft der Vertrag in seinem Namen weiter. Wird das Sonderkündigungsrecht genutzt, steht nach neuem Recht dem Versicherer für die laufende Versicherungsperiode nur eine zeitanteilige Prämie zu.
• Sozialversicherung:
War der Verstorbene pflichtversichert, so übernimmt sein Arbeitgeber die Abmeldung zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse. Eine Durchschrift der Meldung wird dem Antrag auf Hinterbliebenenrente beigefügt. Freiwillig Rentenversicherte brauchen nicht "abgemeldet" zu werden; der Antrag auf Hinterbliebenenrente reicht aus. .
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