(bü). Nahrungsergänzungsmittel (NEM) dürfen nicht mit der Werbebotschaft angepriesen werden, sie seien "stets für alles einsetzbar" und hülfen bei Rücken-, Bein- oder Gelenkbeschwerden, je nachdem, "wo es zwickt und zwackt". Eine solche Werbung erweckt den Eindruck, dass das Präparat "ein Arzneimittel für alle möglichen Schmerzzustände" ist. (Vom Oberlandesgericht Hamm wurden mehrere übertriebene Werbeaussagen gestrichen und bei Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld angedroht.)
(Az.: 4 U 47/07)
AZ 2007,
Nr. 51, S. 6, 16.12.2007
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