- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 6/2007
- Die Regeln für den ...
Die Regeln für den Resturlaub
Denn das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist. Er kann nur ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen werden, etwa weil der ursprünglich vorgesehene Termin nicht eingehalten werden konnte, weil der Arbeitnehmer krank wurde oder weil der Arbeitgeber um eine Verlegung bat, da es einen unvorhergesehenen Auftragsboom gab. Oder es sind Mitarbeiter derselben Abteilung krank geworden. Allein finanzielle Gründe sind kein Anlass, den Urlaub auf das Folgejahr zu übertragen – wenn dies auch letztlich eine Frage der Verständigung zwischen dem Mitarbeiter und seinem Chef ist.
"Übertragener" Urlaub aus 2006 aber muss im Regelfall bis zum 31. März 2007 "genommen", also abgewickelt (nicht nur "angetreten") sein, wenn er nicht verfallen soll. Es sei denn, Tarif- oder Einzelarbeitsverträge sähen dafür einen späteren Termin vor. Darin sind Verfallsdaten bis Juni, manchmal sogar bis September enthalten. Ausnahme: Beginnt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung erst in der zweiten Jahreshälfte, so hat er lediglich Anspruch auf "Teilurlaub". Dieser wird – soweit nicht verbraucht – auf Verlangen des Arbeitnehmers ohne zeitliche Begrenzung auf das ganze Folgejahr übertragen. Eine unbeschränkte Übertragungsmöglichkeit gibt es außerdem für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden.
Und bei Krankheit?
Was passiert, wenn wegen einer längeren Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass der Urlaub dadurch nicht abgeschrieben werden muss. Aber auch dieser Anspruch verfällt am 31. März oder zum Ende des anderweit geregelten Übertragungszeitraums, urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem anderen Fall – und fügte hinzu, dass der Arbeitgeber übertragenen Urlaub aber nicht aus betriebsbedingten Gründen verweigern dürfte.
In diesem Zusammenhang bedeutsam: Nimmt ein Arbeitnehmer seinen Resturlaub aus dem Vorjahr erst im März des Folgejahres und wird er in dieser Zeit krank, so verfällt der – wegen der Arbeitsunfähigkeit an sich "aufgeschobene" – Urlaub ebenfalls zum Ende des Übertragungszeitraums.
Eine Barabgeltung des Urlaubs kann vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden. Das Bundesurlaubsgesetz sieht lediglich für die Fälle eine Auszahlung vor, in denen Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen worden war. Allerdings: Wer erwerbsunfähig aus dem Betrieb ausscheidet, der kann für nicht genommenen Urlaub keine Abgeltung verlangen – es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag sei dieser Fall anders geregelt, wie ebenfalls das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Und was gilt für Teilzeitkräfte? Sie haben Urlaubsansprüche wie jeder Vollbeschäftigte auch. Sollte der Arbeitgeber einer Teilzeitkraft den ‘06er Urlaub verweigert haben, so kann er bis zum 31. März 2007 noch genommen werden. Wird die Teilzeitkraft erst danach aktiv, so kann der Arbeitgeber – gesetzlich untermauert – endgültig abwinken..
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.